Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine neue Darstellung des talmudischen Rechtes [Rezension]
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 197 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2829132-2829921-2829925-2832224--45794-2832268- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
197 Vater gerichtete Prozeß eine Geldforderung zum Gegenstand hatte, die sich nur aus dem Vorgang der Eheschließung herleiten konnte, nämlich daraus, daß der Mann bei der Eheschließung Geldleistungen erfüllt hat1. Sifre zu 24ע wo כי יר!ח איש אשד sich wiederholt, fügt zu כי יקח die Worte hinzu מלמד שהאשד, נקנית בכסף dies lehrt, daß die Frau durch Geld erworben wird. Es ist hier nicht der Ort, die Stelle exegetisch und halachisch weiter zu verfolgen. Uns genügt es, konstatiert zu haben, daß das Vorbild für קדושי כפף die einstige Kaufehe war. Ganz zweifellos besteht diese Annahme vom Schauwinkel der Traditionsliteratur selbst. Es wird hier auch auf Vorstellungen Bezug genommen, die dem Kaufbegriff entlehnt sind. Nun hat aber der ganze Kaufbegriff für die Eheschließung nur dann einen realen Sinn, wenn der Vater die Tochter an den Mann gibt. Und das war ja —besonders in alter Zeit — der Durchschnitt der Fälle. Selbst später, wo der Kaufbegriff für Eheschließung zum Symbol verfeinert wurde, konnten die Formalien des ursprünglichen Kauf begriff es nur dann vollständig durchgeführt werden, wenn die Tochter aus dem Hause des Vaters heimgeführt wurde. Wenigstens waren Verkäufer und V e r - k a u f t e s verschiedene Elemente. Wie soll aber die Frau in eigener Person sowohl Verkäufer als auch V erkauftes sein? Und wenn sich schon kasuistisch eine solche Möglichkeit konstruieren läßt, so muß hier vom Kaufbegriff als Realität vollständig abgesehen werden. Wir gewinnen aus dieser Ueberlegung zweierlei: a) Die Schrift selbst spricht nachweislich von Eheschließungen, wo der Vater die Tochter an den Mann gibt. Inwiefern die in der Schrift selbst erwähnte Eheschließung als Kaufehe aufgefaßt wird, einerlei welche höhere familiäre, ethische und religiöse Ideen mitgespielt haben,, so fehlt hier kein einziges Grundelement des realen Kaufbegriffs. Es kann demnach die symbolische Beibehaltung der Kaufform nur insofern als Analogie der aus der Schrift deduzierten Form angesehen werden, als darin alle Elemente der ursprünglichen Kaufehe enthalten sind. Daraus folgt b) daß wo die Ehe unmittelbar zwischen Mann und Weib, bei vollständiger Ausschaltung des Muntprinzips, vollzogen wird, das Kaufsymbol kein vollständiges Analogon zur ursprünglichen Form bildet. Wir können es wohl verstehen, daß in einer Zeit, wo der reale Kaufgedanke vollkommen verschwunden war, die Symbole leicht auf Fälle ausgedehnt werden konnten, wo Verkäufer und Verkauftes in eine Person zusammenschmolzen. Aber für die Geschichte des jüdischen Rechts ist diese Ausdehnung des Kaufsymbols nicht ohne Interesse. Daß die Traditionsliteratur den so gut begründeten Unterschied zwischen Ehen, die vom Weibe eigenmächtig oder vom Vater geschlossen werden, nicht scharf von einander sondert, ist nicht minder von Bedeutung. Das Verschwinden dieser ursprünglich entscheidenden Grenze hängt zum großen. Teil 1 Vgl. Hübner, Gründzüge des deutschen Privatrechts 1908, S.574 Anm. 1. Die zwei Beispiele aus Aethelbehrt (601/4) c. 77 zeigen, daß, wo es sich um Kaufehe handelte, führte Betrug oder Vergewaltigung zunächst zu Geldklagen. Die außerordentlich schwere Verurteilung der Untreue oder des Ehebruchs fehlt dort noch.