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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 3 · p. Seite 196

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 3
Article
Eine neue Darstellung des talmudischen Rechtes [Rezension]
Date
1924-01-01
Page
Seite 196 (sequence 5)
Language
German
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196 schnitt der Fälle die Braut aus der Hand des Vaters genommen werden mußte. — Die Kaufehe erhielt sich als legalisierter, anerr kannter Normalfall auch viel später, als der Kaufbegriff seinem rudimentären Inhalte nach längst verschwunden war und einer viel entwickelteren ethischen Auffassung des Familienlebens Raum gegeben hat, Die religiöse Natur der Eheschließung und des Ehelebens wachte über die alte Form und erhielt sie lebendig, nicht so sehr dem materiellen Kaufgedanken zulieb, als vielmehr dem legalen Motiv zu Ehren, das die Kauf ehe von der Raub ehe scharf unterschied. ־ Schon in der frühesten Tannaitenperiode war die Kaufform in der Eheschließung ein bloßes Symbol, dem ritueller Charakter anhaftete. Der eigentliche Kaufgedanke war aus dem Bewußtsein der Eheschließenden längst verschwunden, und der Schule fiel nun die Aufgabe zu, die Kaufform als Eheschließungsritual zu bestimmen und festzuhalten. Wir wollen nun zu G. zurückkehren. G. registriert die erste Form der Eheschließung (auf den Unterschied zwischen ארופין und נשוא ין kommt es uns jetzt nicht an) mit folgenden Worten: ■ על ידי נתינת האיש לאשה בפני צדים כסף■ או שום דבר שוד, פרוטה ופל ידי אמירתו בשעה זו, שתהא מקודשת לי בכך. Halachisch ist gegen die Formulierung nichts einzuwenden. Desto schwieriger ist sie für den Rechtshistoriker. Wie kommt die Braut dazu, sich selbst zu verkaufen? Eine Kauf ehe ist nur denkbar, wenn wir den Muntbegriff in den Mittelpunkt des Familienlebens setzen. Nach altjüdischem Recht ist der Vater der Besitzer der hausherrlichen Gewalt und ihm steht das Recht zu, die Tochter an den Mann zu geben. Das Vaterrecht als solches der Tochter — und nur der Tochter — gegenüber findet in zwei Gesetzen seinen Ausdruck: a) darin, daß der Vater das Recht hat, die Tochter in Dienst zu verkaufen (Ex •2171־:L), und b) einem . Manne als Ehefrau zu übergeben. Die Machtbefugnis des Vaters nach beiden Riehtungen hin gilt als bekannte Voraussetzung, an die der Text weitere Bestimmungen anknüpft. Es heißt nämlich nirgends in der Schrift, daß der Vater die Tochter zur Magd verkaufen darf, sondern, ,wenn, der Vater die Tochter zur Magd verkauft‘, so müssen gewisse (einschränkende) Vorschriften beobachtet werden. Noch latenter ist das Recht des Vaters bezüglich der Eheschließung im Texte enthalten. Dt 2213 ,Wenn ein Mann eine Frau nimmt und ihr beiwohnt . . / —Wie oder wenigstens von wem er sie nimmt, geht aus der Fortsetzung genug deutlich hervor. Daß der Vater vor Gericht die Sache der Tochter zu vertreten hat, noch mehr die Worte: ,Meine Tochter habe iöh diesem Manne gegeben‘, beweisen unzweideutig, daß der Mann seine Frau aus der Hand des Vaters empfangen hat. Daß eine solche durch Mitwirkung des Vaters zustande gekommene Ehe vom Texte schlechtweg mit כי יקח איש אשה bezeichnet wird, beweist, daß dies der Durchschnitt der Fälle war. Daß aber der Mann, falls seine Beschuldigung falsch war, dem Vater ein Strafgeld von hundert Silberlingen zu entrichten hatte, beweist,: daß es sich hier um einen Doppelprozeß handelt; der eine ist gegen die Frau; der andere gegen den Vater gerichtet. Aus der dem Manne auferlegten Strafe darf wohl gefolgert werden, daß der gegen den

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