Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine neue Darstellung des talmudischen Rechtes [Rezension]
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 195 (sequence 4)
- Language
- German
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195 darüber, daß die Ehe stets in derselben Weise geschlossen werde. Diese Tatsache ist für den Juristen von besonderem Wert, und auch G. hätte darauf Rücksicht nehmen müssen, Bd. III, S. 20 zählt G. die drei Arten auf, durch die eine Ehefrau erworben wird. Es sind die aus Mischna Kidd bekannten drei Erwerbungsarten, Geld, Urkunde und concubitus. G. begnügt sieb mit der bloßen Registrierung der Halacha und verzichtet auf jede rechtswissenschaftliche Analyse dieser so merkwürdigen Halacha. Und doch hätte er schon beim ersten Wort כסף ,Erwerbung der Ehefrau durch Geld' als Jurist etwas länger verweilen müssen. Einer״ seits ist es unabweisbar, daß Mischna und Talmud hier mit dem Kaufbegriff operieren. Andererseits muß der Preis befremden, mit dem eine Ehefrau erworben werden kann. Dr. J. Neubauer bemerkt mit Recht (Beiträge zur Geschichte des biblisch-talmudischen Ehe״ Schließungsrechts § 5) ,,Nur Vereinzelte haben den Mut, glauben zu machen, eine Frau sei nicht mehr als einen Schluck Wein, Bier oder eine. Dattel wert gewesen. Diese Annahme ist umso unzutreffender,, als für den mindesttauglichen Sklaven das Minimum einen Golddenar betrug". Man möge sich zu den Ausführungen Neubauers stellen wie man will, die Auffälligkeit, die sich hier in den halachischen Quellen fast als contradictio in adjecto aufdrängt, sollte von einem modernen Bearbeiter des jüdischen Rechts nicht mit Stillschweigen übergangen werden. Mit Bezugnahme auf Neubauers Arbeit möchte ich hier bloß .das eine bemerken, daß nach dem Zeugnis der jüdischen Traditionsliteratur, die hier mindestens bis zu den Schammaiten und Hilleliten hinauf reicht, eine Empfindung lebendig war, aus der der Kauf״ begriff nicht gut auszuschalten ist. Wohl handelte es sich bei der Eheschließung nicht י um einen wirklichen Kauf. Dagegen spricht nicht nur der geringe, lächerliche Kaufpreis, sondern weit mehr noch die Tatsache, daß der Kaufpreis schulmäßig taxiert wird und Gegenstand einer Kontroverse bildet. Preise wirklicher Kaufobjekte pflegen nicht auf der Schulbank festgesetzt zu werden. Dafür hat das praktische Leben andere Auskunftsmittel. Der Kaufbegriff in der Eheschließung erklärt sich am leichtesten aus einer Anknüpfung an alte Vorstellungen, die in eine Zeit zurückreichen, in der es sieb um wirkliche, reale Kaufehe handelte. Es würde den Rahmen einer Besprechung sprengen, wollte ich hier auf eine Erörterung des hierher gehörigen Materials eingehen. Ich muß mich auf den Hinweis beschränken, daß von den zwei Urformen der Eheschließung, nämlich der Räubehe und der Konsensehe, letztere in Wirklichkeit nur dann bloße Konsensehe war, als sie unmittelbar zwischen Mann und Weib geschlossen worden ist. Wurde aber das Weib aus der Hand des Vaters genommen, was in halbwegs geordneten Verhältnissen eines friedlichen Volkslebens als normaler Fall anzusehen ist, so war die Ehe eine Kaufehe. Mit: dem Vater der Braut mußte ein Uebereinkommen getroffen werden, das in irgend einem Gegenwert seinen Ansdruck gefunden hab Die Raubehe war vom jüdischen Geist verpönt. Es genügt, auf Gen 34 hinzuweisen. Es erhielt sich also als Prototyp die auf friedlichem Wege schließbare Kauf ehe. — Man vergesse nicht, daß im Durch-