Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 3 · p. Seite 194

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 3
Article
Eine neue Darstellung des talmudischen Rechtes [Rezension]
Date
1924-01-01
Page
Seite 194 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829921-2829925-2832224--45791-2832265
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

׳ 194 retische Prinzip näher ins Auge fassen. ' Vom tahnudischen Recht schlechtweg sprechen, ist eigentlich ungenau. Der Talmud selbst: leitet, seine Lehrsätze aus Thora'und Tradition her. Diesen Weg, kann auch der moderne Forscher nicht außer acht lassen, sobald er den Entwickeliingsgang einer Institution verfolgen will. G. nimmt auf biblische Texte sehr wenig Rücksicht. Ja, es kommt ihm nicht einmal auf die vollständige Ausnutzung der talmudischen Quellen, an. Maimonides und die nachfolgenden Dezisoren, vornehmlich, des Schulchan Aruch und die an ihn anknüpfende Literatur bildern die Basis des Werkes. Man kann dem Verfasser nur beistimmen, wenn er I, 12 vom der besonderen Schwierigkeit spricht, die eine streng _ historische Behandlung des talmudischen Rechts bietet. G. hat auch den riehtigen Grund dafür angegeben. Es ist aber auf diesem Gebiete, schon *bisher manches geleistet worden, worauf G. hätte Bezug nehmen können. Viele Institutionen hat die Traditionsliteratur selbst alsneu bezeichnet und einer gewissen Zeit zugeschrieben1. Die jüdisch-wissenschaftliche Fachliteratur wird von G. schwach benutzt. Am sparsamsten aber wird vom Bibeltext selbst Gebrauch gemacht. Letzteres mag zum Teil aus der Natur der Sache selbst: zu erklären sein. Das Rechtsleben mußte die jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Gestaltungen und Verhältnisse vorzugsweise berücksichtigen und daher eine Entwickelung durchmachen, die iri ihren späteren Phasen den ursprünglichen Zusammenhang mit dem Bibeltext schwer erkennen ließ. Ganze Begriffskreise des Privat- und öffentlichen Rechts sind neu. Wohl wird das allgemeine Rechtsgefühl vom biblischen Geiste beherrscht, aber der Ausbau des umfangreichen Materials mußte selbständig vorgenommen werden. Doch wäre zu Beginn.eines jeden größeren Komplexes gut angebracht gewesen, einen wenn auch knappen entwickelungsgeschichtlichem Ueberblick zu geben. Besonders gute Anhaltspunkte für rechtshistorische Vergleichungen bietet das jüdische Eherecht. Während alle andern Gebiete des Rechtslebens fast ausschließlich von praktischen Bedürfnissen und Zwecken beherrscht werden und sich daher ohne besonderen Zwang Zeit- und Ortsverhältnissen anpassen, hat das Eheleben seiner Doppelnatur zufolge auch Elemente konstanter Natur, die alle Entwicklungsphasen hindurch beibehalten werden müssen. Neben rein wirtschaftlichen und familienrechtlichen Interessen knüpfen sich daran ganz prominente ethische und religiöse Momente. Aus dieser zusammengesetzten, religiösen und Wirtschaftliehen Natur der Ehe erklärte sich der strenge Konservatismus in den Formen der Eheschließung. Das religiöse Interesse wachte . 1 Vglbes. c. H. Chajes, *חווית נביאי־מ או דברי• .11—9 ,7 §§ מבוא התלמוד 9 § קבלה. M. Bloch, Institutionen des Judentums, Wien - Budapest 1879—1902. 5 Bde. Für den jüdischen Rechtshistoriker besonders wertvoll ist das umfangreiche Werk Weiß’ 5 ,דוד דוד ודורשיו Bde. lieber talmudisches Recht im allgemeinen s. Jewish Encyelopedia XII, 33—35. Ebd. eine Zusammehstellung der bes. behandelten Artikel des talm. Rechts und der ein* schlägigen Literatur. Ueber Literatur ist bes. H. L. Strack, Einl. in den Talm. , 5. Aufl. 184—188 zu vergleichen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.