Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine neue Darstellung des talmudischen Rechtes [Rezension]
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 193 (sequence 2)
- Language
- German
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193 Vergleichende Rechtsstudien wurden erst in neuerer Zeit unternommen. Bahnbrechend waren die Arbeiten Frankels, Fasseis, Duscliaks und anderer. Ausführlichere Literaturangaben s. Jew. Encycl. XII, 34—37. Doch kam• es den ersten Forschern nicht so sehr darauf an, das talmudische Recht an der Hand moderner rechtswissenschaftlicher Forschungen neu aufzubauen, als vielmehr aus talmudischen Quellen neues Material der allgemeinen Rechtswissenschaft zuzuführen. Gulak stellte sich nun die Aufgabe, das talmudische, oder, wie er es nennt, das hebräische Recht in eine dem' Stande der heutigen Rechtswissenschaft entsprechende neue Fassung zu bringen. G. vereinigt in sich die für ein solches Unternehmen unerläßlichen zwei Grundbedingungen: er ist geschulter Jurist, und außerdem besitzt er die Fähigkeit, das talmudische Recht aus den Quellen zu erforschen. Die Lösung des ohnehin großen Problems ist noch dadurch erheblich erschwert, daß die Vorarbeiten spärlich sind. Aber auch diese hat G. nicht genügend ausgenutzt. Er hat die Größe des Problems durchgefühlt und sein Arbeitsgebiet mannigfach abgegrenzt. Während man dem ersten Titel nach יסודי המשפט העברי ,,Die Grundlagen des hebräischen Rechts“ mit Recht erwarten dürfte, daß uns hier ein System des gesamten hebräischen Rechts geboten wird, gibt G. in seinen vier Bänden ungefähr das, was man In einem knappen Handbuch des Privatrechts beisammen findet. Allerdings sprengt der vierte Band den Rahmen, da hier das jüdische Gerichtswesen behandelt wird. G. selbst determiniert den Gesamt- Inhalt seines Werkes im Untertitel: סדר דיני ממונות כישראל ,,Das System der ,Geldgesetzec in Israel“. ,Geldgesetze' ist ein talmudischer Terminus für Rechtssätze, die sich auf Geldgeschäfte beziehen. -G. nimmt ihn in etwras erweitertem Sinne. Aus den! Inhalt seines Werkes zu schließen, deckt der Ausdruck דיני ממונות das ganze Gesetzessystem, von dem das jüdische Gemeinwesen, besonders im Mittelalter beherrscht worden ist, Nach dieser Definition kann auch der vierte Band als zum System gehörig erklärt werden, während er einem System des Privatrechts, im strengen Sinne moderner Systematik genommen, nicht hätte einverleibt werden können. Aus dieser Gebietsbestimmung läßt sich teilweise auch der Standpunkt des Verfassers näher erkennen. Aus dem Ziele des Werkes, den lebendig erhaltenen Teil des talmudischen Rechts als ein einheitliches, in sich abgeschlossenes Ganzes darzustellen, ergibt sich ein gewisses Vorherrschen praktischer Motive. Wollte G. ein übersichtliches, in sich zusammenhängendes Handbuch des' bis. in die neueste Zeit lebendig erhaltenen talmudischen Rechts abfassen, so ist ihm sein Plan glänzend gelungen. Wer die ,Grundlagen“ G.'s durchnimmt, hat ein zusammenhängendes Bild vom talmudischen Recht, wie es sich eben in den späteren und neuesten Phasen entwickelt hat. Doch bei diesen praktischen Ansprüchen müssen wir auch stehen bleiben. Manche Forderungen der theoretischen, rein Wissenschaftliehen Seite des Problems hat der Verfasser ganz oder teilweise unbefriedigt. gelassen. Zunächst möchte ich das entwickelungstheo-