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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 2 · p. Seite 163

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 2
Article
Liturgisches
Date
1924-01-01
Page
Seite 163 (sequence 3)
Language
German
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163 3) Aber wir beten doch heute die drei großen Stücke der Malchujot, Sichronot und Schopharot in der Gemeinde, und dann wiederholt sie der Vorbeter; das wäre, wenn die Tefillä selbst durch das Beten solcher Stücke von seiten der Gemeinde eine Unterbrechung erlitte, ebenfalls zu verbieten oder nur nach der Tefilla, wie am Jomkippur, zu gestatten? Wir finden auch Spuren davon, daß dies früher geschehen ist.. Serachja Haievi, der Verfasser des Maor über Alfaßi, berichtet Ende Roschhaschana, daß in seiner Kindheit die Gemeinde im stillen Gebet nur die sieben Festberäkhot zu Mussaf gebetet habe, wogegen sie die drei Sonderformeln dem Vorbeter überlassen habe. Serachja beruft sich auch auf Isaak Ibn Gajjat; und in der Tat bezeugt auch־ diese r das gleiche (Ausgabe מאה שערים, Fürth 1866,!. Teil, Seite 30). _ So bestätigt es sich, daß jene Satzung für die Stelle des Widduj die Ansicht Gamaliels und derjenigen vertritt, weiche die Gebetspflicht der Gemeinde nicht anerkennen. Sie sind in der Minderheit geblieben, wie die Auffassung Gamaliels überhaupt von dem Vorwalten des Patriarchen (Roschhaschana Ende II, beide Talmude, Berachot 28 und der betr. Jeruschalmi), der Vorgesetzten und Lehrer (Abot I) daher auch des Vorbeters im Gegensätze zur Gemeinde. Daher Ende Roschhaschana dieses Bestreiten und Bezeugen durch mehrere Amoräergeschlechter, d a ß und wi e die Ansicht der Bestreitenden sich der des Gamaliel angeähnlicht hat. 4) Wir finden denselben Streitpunkt über das Mussaf und die Gemeindepflicht noch an einer anderen Stelle, Berachot, Mischna Ende iv: ר׳ אלעור בן עזריה אומיי אין תפלת המוספק אלא בחבר :עיר וחכמים אומרים בחבר עיר ושלא בחבר עיר ר* יהודה אומר משמו כל ״ .מקום שיש חבר עיר היחיד פטור מתפלת המופפיןr. Eieasar ben Asarja sagt: Ein Mussafgebet ist nur im Stadtverbande möglich. Die anderen Weisen sagen: Es ist auch ohnedies möglich, R. Jehuda sagt. in seinem (Eieasar ben Asarjas) Namen: Wo ein Stadtverband ist, braucht, der einzelne kein Mussaf zu beten.<f Der Stadt verband ist die Gemeinde. Somit kann der einzelne überhaupt nach der ersten Ansicht des Mussaf nicht beten; nach R. Jehudas Deutung gilt diese Ansicht nur da, wo eine Gemeinde (mit dem Vorbeter) besteht, sonst ist der einzelne doch dazu verpflichtet. Und wie in Roschhaschana macht die Gegenpartei keinen Unterschied und verpflichtet in jedem Falle, ob mit, ob ohne Stadtverband, den einzelnen zum Mussafgebet. Auch hier stehen sich in der Gemara die alten Amoräergeschlechter streitend gegenüber. Die schroffe Ansicht Eieasar ben Asarjas ist ganz aus der Erörterung ausgeschlossen. Es handelt sich um R. Juda oder die andern. Samuel und der babylonische Kreis aus Roms Umgebung stimmen R. Jehuda zu; ebenso R. Chanina; dag e g e n spricht R. Jannai, der Lehrer Ghaninas, den R. Jochanan, der andere Schüler Jannais, sich nach den Chachamim richten sah, wonach jeder einzelne unbedingt das Mussaf verrichten muß. Aehnliches finden wir im Jeruschalmi z. St. 11*

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