Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Probleme der talmudischen Dialektik
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 140 (sequence 15)
- Language
- German
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140 sich habe die Todesstrafe nicht erfordert; wohl aber die Not der Stunde. Und daraus zieht Elieser ben Jacob eine Folgerung, die für das strikte jüdische Strafrecht eine Revolution bedeutet. :Das Beth Din dürfe zur Geißelstrafe und zum Tode verurteilen, ohne daß es durch die Thora dazu ermächtigt sei! Er fügt dieser ungeheuren Vollmacht allerdings gleich eine Einschränkung hinzu. Diese Jurisdifction dürfe der Thora nicht geradezu widersprechen, sondern ihr Ziel müsse ״der Zaun um die Lehre“ sein. Hier wird dem Richter eine F r e i h e i t gegeben, die allenfalls in den modernen Bestimmungen über Stand- und Feldgerichte ihr Seitenstück finden mag. Im übrigen aber steht dieser Grundsatz im stärksten Gegensatz zu jener strikten Bindung an das Gesetz, von dem wir bisher sprachen. Der Boden der Thora wird zunächst einmal bei der Strafzumessung verlassen. Der Richter darf eine Strafe verhängen, die von der Thora nicht ausgesprochen ist. Als Maßstab für die Beurteilung dieser Befugnis und für die freie Stellung, die damit dem Richter eingeräumt wird, möge hier das deutsche Strafgesetzbuch dienen. Es spricht in § 2 aus: ״Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn d lese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde“. Nach § 345 aber wird ein Beamter bestraft, ״welcher vorsätzlich eine Strafe vollstrecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder nicht der Art oder nicht dem Maße nach vollstreckt werden darf“. Die ganze Boraitha ist nur denkbar unter der Voraussetzung, daß die Thora nicht allein für die jüdische Strafrechtspflege maßgebend ist. Aber nicht nur in der Strafzumessung, sondern auch im Prozeß verfahren wird die strenge Halachah außer Kraft gesetzt. Die peinlichen Vorschriften über die Vern ehmu ng d er Z e ugen brauchen in de r Wi r k 1 i c h י־ k e i t nicht b e o b a c h tet zu werde n. Die Verurteilung ,kann schon dann ausgesprochen werden, wenn der Angeklagte nach der Ueberzeugung des Richters schuldig ist. Hier herrscht also jenes freie richterliche Ermessen, das von der Halachah sonst so sorgsam ausgeschlossen wird. Und das Verfahren ist nur an eine einzige Voraussetzung geknüpft, es muß erfordert ,werden von der Not der Stunde, weil das Volk ״in Sünde ausgelassen ist“. Die verschiedenen Zeiten haben sich darum gestritten, wem eine solche diktatorische Machtfülle einzuräumen sei. Die Gaonen haben sie für sich in Anspruch genommen. Andere Epochen haben sie den ״Gedole Hador“ zugeschrieben, die in ihrer Generation ihresgleichen4'nicht hätten. Doch fehlt es auch nicht an Autoritäten, die mit dieser Befugnis jedes Beth Din von Dreien belehnen wollen. Wir lassen die Fällei in denen der babylonische Talmud von diesem außerordentlichen Verfahren berichtet, bei Seite, und verweisen nur kurz auf jene Periode, in der es später vorzugsweise praktisch geworden ist. Die spanischen Juden des späteren Mittelalters besaßen die peinliche Gerichtsbarkeit. Infolgedessen sind ihre großen Autoritäten, vor allem Ibn Adret und Ascheri, unsere wichtigsten Quellen. Einige ihrer: Responsen werden in dem oben genannten § 2 des Tur zum Ghöschen Hämischpot zitiert.