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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 2 · p. Seite 138

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 2
Article
Probleme der talmudischen Dialektik
Date
1924-01-01
Page
Seite 138 (sequence 13)
Language
German
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138 der “es ״versteht, ein totes Reptil für rein zu erklären“. Ein solcher leistet Gewähr dafür, daß der Gerichtshof kein Todesurteil fällen wird. ■- . ' ■ ־ Auch dieser Zug ist. keineswegs dem Talmud eigentümlich. Vielmehr begegnet er uns überall da, wo ohne Abänderung, des Gesetzes dennoch den Forderungen einer anderen Zeit Geltung verschafft werden soll. In D e u t s c h 1 a n. d zeigte sich diese Methode besonders in der Strafrechtspflege jener Jahrhunderte, in denen die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. galt, also vom 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts. Die Carolina hatte mit der Todesstrafe nicht gespart und den Scharfrichter reichlich in Nahrung gesetzt. Die Gerichte jener Zeit konnten das Gesetzbuch nicht abschaffen, sie mußten nach ihm urteilen. Aber sie bemühten sich ״das Anwendungsgebiet der in der P. G. O. angedrohten poena ordinaria durch gekünstelte Verengerung der Verbrechensbegriffe wesentlich einzuschränken“ (v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 9. Auf!״ S. 27); In jenen Tagen soll das Sprichwort aufgekommen sein: Das Recht hat eine wächserne Nase. * Im Talmud aber war diese besondere Art von Dialektik noch durch einen besonderen Umstand begünstigt. In der Zeit der späteren Tannaiten und Amoräer waren nämlich, alle diese Erörterungen über die Strafrechtspflege längst schon rein akademisch geworden, bloße Theorie, und die Behandlung ihrer Probleme war ein Spiel des Witzes. Denn die jüdische Strafgerichtsbarkeit hat in Palästina früh aufgehört und in Babylon von vornherein nicht bestanden. WTurde doch nach dem Jeruschalmi (j. Sanh. I, 1, S. 18a) etwa vierzig Jahre vor der Tempelzerstörung dem Synhedrion das Recht, Todesurteile zu fällen, entzogen. Das hohe Gericht war auch selber damit einverstanden und erhobkeinen Protest, als seine Stunde gekommen war. Es fühlte sich selber seiner großen Aufgabe nicht mehr gewachsen. ״Als sie sahen, daß die Mörder zahlreich wurden, und daß sie nicht Gericht halten konnten, sagten sie: Lieber wollen wir von Ort zu Ort wandern, damit die unteren Instanzen nicht zum Tode verurteilen können“ (Ab. s. 8b). Die jüdische peinliehe Gerichtsbarkeit auf Grund der Thora ist, nicht unähnlich dem Reichskammergericht des Heiligen Römischen Reichs, im letzten Grunde nicht äußerer Gewalt erlegen, sondern an innerer Entkräftung eingegangen, als ihr Lauf vollendet war. In Babylon aber hatten die Juden, wenigstens von Rechts wegen, peinliche Gerichtsbarkeit überhaupt nicht. Und so spiegeln die Diskussionen der Mischnah und der Talmude über die Befragung der Zeugen oder die dialektische Behandlung der Strafgesetze ein eigentümliches und kompliziertes Verhältnis wieder. Alle diese Erörterungen waren nicht mehr von Bedeutung für die gerichtliche Praxis, sondern standen, was Bedeutung für das unmittelbare Leben anlangt, in gleichem Range mit den Dis- Missionen über die Opfer oder über rein und unrein. In der Idee wurde die Forderung des Gesetzes mit. unerbittlicher Strenge durchgeführt, und es gab . kein Kompromiß mit dem Leben, keine Aufhebung des Gesetzes. Dieser Radikalismus aber konnte.eben deshalb so. streng durchgeführt werden, weil dieses ganze Gesetz ausschließlieh in der Theorie galt, während tatsächlich die Gerichtsbarkeit

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