Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Probleme der talmudischen Dialektik
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 134 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2829132-2829921-2829924-2832087--45702-2832157- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
134 gebende Gewalt, und die Dinge blieben in Hohem Maße sich selber überlassen. Der Prusbül, der Eruw gehören jenem Bereich an, der bei anderen Völkern der Gesetzgebung überlassen ist. Aber auch auf dem Boden der Rech t s p rechung wiederholt sich dieselbe Erscheinung. Gegensätze zwischen den Gesetzen und den Forderungen der Not- Wendigkeit mußten durch die Entwicklung der Gedanken gelöst oder geschlichtet werden. Auf die Hilfe durch ein neues Gesetz dagegen muß der Halachist verzichten. Wir möchten das ah einem wichtigen Punkte zeigen/an der Behandlung der To desst rafe in der Halachah. Die Thora bedroht zahlreiche Vergehen mit der Todesstrafe, sodaß diese im normalen Laufe der Dinge an sich oft hätte verhängt x werden müssen. Außerdem drohten zahlreiche weitere Todesurteile durch Irrtum oder Uebereilung der Richter. Jehuda ben Tabbai ließ einen Mann hinrichten, und, die Verurteilung erwies sich nachher las ein Justizmord. Er hatte den Angeklagten seiner Theorie zu Liebe zum Tode verurteilt, um eine Demonstration gegen die Sadduzäer in Szene zu setzen, auf alle Fälle im Gegensatz zum Gesetz (Maccoth 5b). Aufgeregte Zeiten aber erlebten Todesurteile in Massen unter Verletzung des Gesetzes. Der Sohn des Simon ben Schetach wurde auf Grund der Aussage von falschen Zeugen hingerichtet (j. Sanh. VI, 23b). Simon selbst aber ließ achtzig Frauen an einem Tage inAskalon als Hexen aufhängen, obgleich man nach der Halachah nicht zwei an einem Tage richten darf. Seine schauerliche Justiz galt deshalb nicht als ordentliches Gerichtsverfahren, sondern als eine Art von Ausnahme verfahren, wie sie die Zeitverhältnisse erfordert hätten (Sanh. VI, 4). Bei diesem Stand von Gesetz und Justiz regte sich der Widerspruch gegen die Todesst r a f e mit aller Macht. Etwa 200 Jahre nach Simon ben Schetach erklärte Akiba, an dem Tage, an dem das Sanhedrin ein Todesurteil habe vollstrecken lassen, müsse man fasten (Sanh. 63a). Diese Stimmung hat aber auch in der Halachah ihren Ausdruck gefunden. Eine Mischnah erklärt (Macc.T, 10, Macc. 7a) ein Beth Din für einen ״zerstörenden Gerichtshof“, wenn es einmal in sieben Jahren, ja, nach der Auffassung eines anderen Tanna, einmal in siebzig Jahren ein Todesurteil vollstrecken lasse. Tarfon und Akiba aber überboten noch diesen Standpunkt durch die Erklärung, wenn sie im Synhedrion gewesen wären, wäre nie ein Mensch hingerichtet worden. Dieses Wort ist ein Programm, eine Anweisung an den Richter. Er soll kein Todesurteil fällen, obgleich die Todesstrafe so häufig angedroht ist. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn ihm nun auch gleichzeitig die Mittel an die Hand gegeben werden, um Todesurteile zu vermeiden. Die recta via, die Aufhebung der Todesstrafe, ist nicht gangbar. Also müssen andere Wege eingeschlagen werden. Und dazu dienen M i 11 e 1 d e r Dia l e k t i k , einmal die Bestimmung, daß der Täter durch zwei Zeugen überführt werden müsse, dann die Vorschriften über die Befragung der Zeugen, und endlich die dialektische Behandlung der Gesetze. Unbedingt hält die Halachah an der biblischen Forderung fest, daß der Angeschuldigte durch zwei Zeugen überführt werden