Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Probleme der talmudischen Dialektik
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 133 (sequence 8)
- Language
- German
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133 zurückkehren oder in ihr sterben, anzusehen, als wäre er nie in der Gefangenschaft gewesen (Windscheid ebd.). Dem entspricht genau die wichtige talmudische Wendung ,נעשה כ. Und Seitenstücke zum Eruw finden sich auch im römischen Recht genügend. Es sei nur an die eigentümliche Regelung erinnert, die dort die Entlassung aus der väterlichen Gewalt, die Emanzipation , gefunden hat. Die väterliche Gewalt dauerte in Rom bis zum Tode des Vaters. Der Sohn blieb ihr unterworfen, mochte er auch noch so alt sein und selber Kinder und Enkel haben. Die alte Gesetzgebung konnte sich nicht entschließen, das bestehende Recht zu ändern und den erwachsenen Sohn aus der väterlichen Gewalt zu entlassen. Was aber das Gesetz versagte, gewährte die Dialektik. Sie fand den Weg, um den Sohn, freilich mit Willen des Vaters, noch zu dessen Leb- Zeiten aus seiner Gewalt zu befreien. Sie stützte sich auf den Satz der XII Tafeln : Si Pater Filium Ter Venumduit, A Patre Filius Liber Esto. Darnach soll der Sohn gewaltfrei sein, wenn der Vater ihn dreimal verkauft hat. Also verkauft der Vater seinen Sohn an einen Vertrauensmann, und dieser läßt ihn frei. Damit kehrt der Sohn unter die patria potestas zurück. Nun verkauft ihn der Vater zum zweiten Male. Zum zweiten Male läßt ihn der Vertrauensmann frei; Und zum zweiten Male fällt der Sohn unter die Botmäßigkeit seines;Vaters zurück. Endlich verkauft ihn der Vater zum dritten Mal. Jetzt aber hat er nach den XII Tafeln endgültig seine väterliche Gewalt verwirkt. Und wenn nun der Vertrauensmann zum dritten Male den Sohn freigelassen hatte, dann war dieser für alle Zeiten der väterlichen Gewalt entzogen (Gaj. I, § 132). Dieses Institut des älteren römischen Rechts ist genau aus dem gleichen Geiste erwachsen, wie der Eruw oder der Prusbul. Nach den XII Tafeln, wie nach der Mischnah wird beide Male, wie schon erwähnt, das Gesetz in seiner vollen Kraft anerkannt und heilig gehalten, gleichzeitig aber dennoch bis zu einem gewissen Grade außer Geltung gesetzt. Freilich zeigt sich zugleich mit der Verwandtschaft auch der tiefe innere Gegensatz zwischen der Halachah und dem römischen Recht. Denn nur in seiner älteren Periode hatte sich das römische Recht der Krücke der Dialektik bedient. Nach einer Verordnung von Justinian aber entläßt der Vater die seiner Gewalt unterworfenen Abkömmlinge ohne weiteres durch ausdrückliche Erklärung bei dem zuständigen Richter oder der zuständigen Behörde aus seiner Gewalt. Justinian hat den Umweg über die Fiktion beseitigt und den geraden Weg eingeschlagen. So charakterisiert er selber das von ihm geschaffene Verfahren. ,,Nostra providentia et hoc in melius per constitutionem reformavit, ut fietione pristina explosa recta via apud competentes iudices vel magistratus intrent“ (§ 6 I. qu. mod. i. pot. I, 12). In der Halachah dagegen ist der Eruw eine dauernde Einrichtung geblieben. Hier herrscht eben noch viel stärker und ganz anders als in Rom die Ueberzeugung von der Unmöglichkeit, die Gesetze abzuändern. Freilich wirkten aber auch die Unterschiede in den historischen Schicksalen stark mit. In Rom war ein Kaiser, der Konstitutionen erlassen konnte,; im Bereich des Talmud dagegen hatte niemand gesetz־־