Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Probleme der talmudischen Dialektik
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 132 (sequence 7)
- Language
- German
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Gesetzen geregelt. So unterliegt das gesamte Vermögen des Schuldners dem Konkursverfahren, und alle Tage suchen Schuldner, die vor dem Zusammenbruch stehen, dem Verlust ihres Vermögens dadurch zu entgehen, daß sie es vor der Bankerotterklärung soviel als möglich auf einen anderen übertragen. Doch ist dieser Versuch wirkungslos, denn die Uebertragung ist anfechtbar, und ״was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Konkursmasse zurückgeführt werden” (K. O. § 37). Und so scheint uns auch der Prusbul anfechtbar zu sein. Ist doch die ganze Erklärung nur erfolgt, um dem Gesetze der Schemittah zu entgehen. Es handelt sich nicht um eine wirkliche Zession, sondern um den Schein einer solchen. Vielleicht haben ähnliche Erwägungen die Mischnah bewegt, als sie, unbekümmert um die Begründung im Sifre einfach erklärte, Hillel habe den Prusbul zum Wohle der Welt angeordnet (Gittin IV, 3) oder Raba, als er unter Verzicht auf jegliche Fiktion als Grund für den Prusbul nur den unangreifbaren Grundsatz anführte הפקר בית דין (Gittin 36b). D4er Prusbul beruht auf einer Fiktion. Die Schuld ist noch nicht bezahlt, sie wird aber so angesehen, als wäre sie es schon. Sie ist eine Forderung des Gläubigers, wird aber behandelt, als gehöre sie dem Gericht. Und auf ähnlichen Annahmen eines Als Ob ruhen auch die zahlreichen Verwandten des Prusbuh so die Veräußerung des Chomez an den Nochri für die Dauer des Pesach, so die mannigfaltigen Formen des Eruw. Beim Eruw techumim wird die Fiktion begründet, als ob der Hausherr seinen Wohnsitz verändert hätte und 2000 Ellen vom Rande der Stadt entfernt wohnte. Beim Eruw Chazeroth werden die verschiedenen Gehöfte der Stadt so behandelt, als ob sie ein einziges wären. In allen Fällen tritt das gleiche Ergebnis ein. Das Gesetz wird in seiner vollen Kraft gleichzeitig anerkannt und beseitigt. Es gilt, aber es hindert nicht mehr. Das Chomez darf im Hause behalten werden, man darf die Sabbatgrenze nach einer bestimmten Richtung hin überschreiten, in der Stadt, in der der Eruw gelegt wurde, darf man tragen, an dem Jomtow, vor dem der Eruw Tawschiliii gemacht wurde, darf man für den Sabbat kochen. Diese eigentümliche Regelung ist keineswegs dem Talmud allein eigentümlich, sondern erscheint auch in anderen Kulturen und namentlich im Recht. Im Römischen Recht spielen die Fiktionen, die ,,Sc hl e i c h w ege d e s Leb ens ”, wie sie Ihe ring genannt hat, die größte Rolle. Nicht immer, aber oft dienen sie zur Ümgehung des Gesetzes. Sie sind ohne weiteres dialektischer Natur und Geschöpfe eines Denkens, das nicht auf geradem Wege, durch Aufhebung des Gesetzes, sondern auf Umwegen seinem Ziel züstrebt, kein plumpes und robustes, sondern ein sehr feines und gewundenes Denken. W i n d s c h e i d (Pandekten, 7. Auf]. 1891, S. 165) sieht• das -Wesen der Fiktionen interner Vorschrift des Rechtes;*eine Tatsache solle diejenige Wirkung haben, welche vorhanden sein würde, wenn etwas wäre, was nicht ist, oder etwas nicht wäre, was ist”. So;sagt das römische Recht keineswegs, der römische Bürger behalte in der Gefangenschaft, obgleich er Sklave werde» ^eihe Rechte, söndernes sägt, er sei, möge er.atis der Gefangenschaft