Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Probleme der talmudischen Dialektik
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 131 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829921-2829924-2832087--45699-2832154- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
131 die Thora den ־ Schulderlaß durch die eindringliche Mahnung zu schützen (V. 9. a. a. O.): ,,Hüte Dich, daß nicht in Deinem Herzen das nichtswürdige Wort auf komme, das siebente Jahr ist nahe, und daß Du dann Deine Hand gegen Deinen dürftigen Bruder verschließest“. Diese Warnung ist aber in der Zeit von Hillel nicht be״ obachtet worden. Vielmehr gaben die reichen Leute keine Darlehen mehr, wenn das siebente Jahr herannahte. Die Institution der Schemittah, des Schulderlasses, war also lahmgelegt (M. Scheb. X, 3, Gittin 36a). Angesichts dieses Notstands wäre eine Aufhebung des biblischen Gesetzes möglich gewesen, und sie ist auch zweihundert Jahre nach Hillel wirklich behauptet worden. Rabbi, der allerdings nach der Tempelzerstörung lebte, erklärte nämlich ausdrücklich, das Gebot der Schemittah bestehe nur noch als rabbinische, nicht mehr als.biblische Satzung, als ״Erinnerung an das siebente Jahr“. (Gittin 36b). Hillel ist diesen Weg nicht gegangen. Wohl aber hat er das gleiche Ziel, die Klagbarkeit der Darlehensforderungen im siebenten Jahre, auf einem anderen, dialektischen Wege erreicht. Er führte den ״Prusbul“ ein. Seine Konstruktion ergibt sich aus den Angaben des Sifre zu Deut 153. Das Gesetz der Schemittah hatte schon vor Hillel eine wichtige Einschränkung erlitten. Nicht alle Forderungen erlöschen im Sabbatjahre, sondern nur die von Privatpersonen. Forderungen des Gerichts dagegen überdauern es. Jawitz (Toldoth JissroelV, S. 54) vermutet als Grund den Satz שטר הוב חצומד לגבות כגבוי דמי. Eine eingeklagte Forderung habe darnach bereits als bezahlt und nicht nur als fällig gegolten, so daß auf Grund dieser F i k t i o n ein Verzicht des Gläubigers nicht mehr möglich gewesen wäre. Gestützt auf diese Annahme und Konstruktion habe nun Hillel seine neue Bestimmung getroffen. Der Gläubiger zediert seine Forderung dem Gericht und treibt sie dann als dessen Bevollmächtigter ein (so Epstein, Thora temimah zu Deut 153 n 16) oder er bleibt selbst Gläubiger, erreicht aber, daß die tatsächlich noch ausstehende Forderung rechtlich als bezahlt gilt und mithin dem Erlaß nicht mehr unterliegt (so Jawitz a. a, O), Damit hat die Forderung entweder ihren Träger oder aber ihren Charakter gewechselt. Auf jeden Fall aber ist sie dem Bereich des Schemittahgesetzes entzogen. Durch diese Regelung von Hillel ist das biblische Gesetz der Schemittah tatsächlich aufgehoben. Eine Forderung, die nach der Thora unzweifelhaft erloschen ist, bleibt dennoch in voller Kraft. Darum stieß auch der Prusbul in talmudischer Zeit auf erbitterten Widerstand. Samuel bezeichnete ihn als eine ״Frechheit der Richter“, die, wie Raschi erläutert, Geld wider Recht mit Gewalt wegnehmei!, weil sie nämlich eine erloschene Forderung zur Exekution bringen; XJnd dieser große Richter in Babel machte sich, ein paar hundert. Jahre nach Hillel, anheischig, die ganze Institution wieder zu beseitigen (Gittin 36a). Aber einen Schein von Rechtsgründ hatte Hillel dennoch geschaffen und dem Bedürfnis des Lebens trotz allem Genüge geleistet. Sein Werkzeug war die Zession auf einen neuen Gläubiger, der dem Schemittahgesetze nicht unterlag oder (nach Jawitz) die fingierte Umwandlung der Forderung in eine bezahlte. Aehnliche Fälle ereignen sich ja auch heute und sind von unseren - 9*