Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Probleme der talmudischen Dialektik
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 130 (sequence 5)
- Language
- German
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130 gleich die Ehe in dem betreffenden Falle auf Grund der Thora zu Recht besteht, haben die Rabbinen sie dennoch entwurzelt.1‘ Durch die Androhung der Vermögenskonfiskation hatte schon Es r a seine Verordnungen eindringlich unterstützt (Esra 10ö), Die Rabbinen aber folgten seinem Vorbild, wenn sie unbekümmert um die Vor- Schriften der Thora ״adiuvandi vel supplendi vel corrigendi iuris civilis gratia“ bestimmten, Vermögen, das das Beth Din für herren־• los erklärt habe/müsse als herrenlos gelten (Gittin 36b, Jeb. 89b, Choschen Mischpot Kap. 2). Im Einklang damit steht die Feststellung des Talmud, die Rabbinen hätten für ihre Verordnungen eine stärkere Stütze geschaffen, als für die der Thora (Keth. 83b u. Par. St.). Und wenn sich der Prätor zur Begründung seiner Legislation auf die utilitas publica, auf das öffentliche Wohl berief, so hatten auch die Rabbinen die stolze Ueberzeugung, daß sie keine Verordnung träfen, die zu Verlusten führe (B. b. 35b), und sie stellten den Grundsatz auf, man dürfe keine Verordnung treffen, bei der nicht die Mehr־־ heit der Gemeinschaft bestehen könne (Ab. s. 36a, B. b. 60b, B. k. 79b, Hör. 3b). In der Praxis äußert sich diese Ueberzeugung und diese freie Stellung gegenüber der überlieferten Halachah in der Aufhebung rabbini scher Verordnungen durch die Rabbinen und in den erfolglosen Anläufen zu solchen Außerkraft- Setzungen. Als Beispiel für einen gelungenen Versuch wählen wir die Aufhebung des Verbots, Oel, das von Nichtjuden hergestellt ist, zu benutzen. Der Gebrauch von solchem Oel war zur Zeit, als die Mischnah abgeschlossen wurde, noch verboten, bald darauf aber, unter. Jehuda Nessia, wurde das Verbot aufgehoben, weil es nicht allenthalben, in ganz Israel, anerkannt worden sei. Die Freigabe fand manchen Widerspruch, besonders bei Rab (Ab. s. 36a). In anderen Fällen blieb die alte Bestimmung bestehen, und der Versuch, ihre Aufhebung herbeizuführen, mißlang. So wird uns (Meg. 5b) die überraschende Tatsache berichtet, daß Rabbi den Tischobeaw abschaffen wollte, wobei ihm freilich sein Beth Din nicht zustimmte (vgl. dazu allerdings Toss. a. a. O. s. v. ובקש לעקור). Trotz alledem reichten diese Ueberzeugungen von der Vollmacht der Rabbinen nicht aus, um den notwendigen Einklang zwischen dem ein für allemal feststehenden Gesetz und den Not- Wendigkeiten des Lebens herzustellen. Ein neuer Weg mußte gesucht und neue Möglichkeiten mußten eröffnet werden. Und hier war die dialektische Bearbeitung des biblischer! Gesetzes und der Tradition das richtige Werkzeug. Wir begegnen ihr in der Sphäre der Gesetzgebung wie im Bereich der Rechtsprechung. Als ein Beispiel ans dem Bereiche der Geset-zgebun g, an dem wir das Wesen der talmudischen Dialektik erweisen können, wählen wir den lapidaren Satz der Mischnah: (Gittin IV, 3) ,,Hiliel hat den Prusbnl eingeführt zum Wohle der Welt“. Die Thora verpflichtet den Gläubiger zum Erlasse der Schuld im siebenten Jahre (Deut 15! ff.) und verlangt damit von ihm ein schweres Opfer, dem er sich nur zu leicht entziehen kann. Er braucht nur nichts mehr auszuleihen, dann hat er es auch nicht notwendig, auf etwas zu verzichten. Unter diesen Umständen sucht