Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Probleme der talmudischen Dialektik
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 128 (sequence 3)
- Language
- German
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128 eines Gerichtshofes für einen anderen überhaupt nicht bindend/ Nur beim Reichsgericht hat sich ein Senat an die Rechtsäuf fassurig eines anderen zu halten, und auch ihm ist unter bestimmten Kautelen eine Abweichung davon gestattet (Ger.-Verf.-Ges. § 137). Dieser Grundsatz aber verleiht der Geschichte der Halachah und insbesondere der Geschichte des rabbinischen Rechts ihr eigentümliches Gepräge. Ueberall in Europa sehen wir die bewußte Fortbildung und Aenderung von Gesetz und Gesetzgebung. Nach Möglichkeit bringt die Rechtsprechung das Gesetz in Einklang mit den Forderungen des Lebens. Und die Rechtsordnung wird alle Tage aufs schärfste kritisiert. Savi.giiy hat den Code civil eine politische Krankheit genannt, —1 h e r i n g, einer der großen Romanisten des vergangenen Jahrhunderts, römisches wie modernes Recht schonungslos in seiner Blöße gezeigt. Die moderne Freirechtsschule steht unserer heutigen Legislation und Judikatur mit grimmiger Feindseligkeit gegenüber. Als Notbehelf aber kennt die europäische Rechtsgeschichte den völligen Bruch mit der Vergange n> heit! In Deutschland sind gegen Ende des Mittelalters die bis dahin geltenden einheimischen Rechte beseitigt und durch das römische Recht ersetzt worden. Am 1. Januar 1900 traten alle bis dahin in Deutschland geltenden Landesgesetze außer Kraft, und an ihrer Stelle galt von nun an das neugeschaffene Bürgerliche Gesetzbuch. Alle diese Wege der Kritik, der Abänderung und der Neuschaffung aber sind der Halachah grundsätzlich unbekannt. Hier gilt ein für alle Mal die Gesetzgebung der Thora und der Kabbinen. Mehr als für irgend eine andere Rechtsordnung entsteht also für den Talmud das große Problem, wie er mit diesen festgewordenen Gesetzen der strömenden Flut des Lebens folgen und gerecht werden will rind den Zusammenhang und Einklang zwischen diesen beiden Mächten!!erstellen soll. Er steht aber in den kritischen Zeiten geschichtlicher Kata- Strophen wie in ruhigen Tagen dieser Aufgabe nicht ungerüstet gegenüber. Wie jede Verfassung dem Staatshaupte das Recht gibt, in Zeiten höchster Gefahr die Grundrechte außer Gefahr zu setzen, so behaupten auch die gleichen Rabbineri, die die Thora für unabänderlich erklären, ein Recht, sie unter Umständen abzuändern. Sie leiten diese Befugnis aus Psalm 11926 ab oder lehnen sie an ihn wenigstens an. Der eigentliche Sinn dieses vieldeutigen Verses ist schwierig, wie ein Blick in die rabbinischen Kommentare zeigt. Er besagt wohl: ״Als es Zeit war, für den Ewigen zu wirken, haben sie Deine Lehre gebrochen“. Rabbineri aber haben daraus abgeleitet, man dürfe, werin.es Zeit sei, für den Ewigen zu wirken, V 0 r s c h r i f - teri der Thora außer Kraft setzen. Dieser Satz gibt uns freilich große Rätsel auf. Er findet sich nur einmal in der Mischnah im Munde des R. Nathan, eines der spätesten Tannaiten (Ber. IX, 5), und F r a n k el (Darkhe hamischnah S. 189) hält ihn an dieser Stelle für eingeschoben. In der Gemara wird er von Rabbi Jöchanari und Resch Lakisch (Gittin 60a, Tem. 14b) und später auch von Raba erwähnt. Für seine Anwendungen werden manche Ereigriisse aus dem Leben des Richters Gideon oder des Propheten Eliäh angeführt. Auf dem Gebiete der Halachah aber kennen wir