Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Probleme der talmudischen Dialektik
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 127 (sequence 2)
- Language
- German
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127 klärende und erhaltende Funktion nicht genug hingewiesen werden kann. Die Halachah hat dem Judentum sein Rückgrat gegeben. Die Sebara spielt aber auch die größte Rolle bei der Reg e 1 u n g des prakHschen Lebens, bei der Bildung der sozialen Ordnung, bei der Anpassung der Gesetze der Thora und der Ueberlieferung an die mannigfaltigen Gestaltungen und Veränderungen des offentliehen Lebens. Die Halachisten aller Zeiten üben im Judentum eine ähnliche Funktion, wie in der Kirche die Kanonisten, die Päpste und die Konzilien, oder wie in der allgemeinen Gesetzgebung die Juristen. Und doch sind sie allen diesen Faktoren nur ähnlich, nicht aber mit. ihnen identisch. Denn sie stehen dem Gesetz grundsätzlich anders gegenüber, als jene, und der allgemeine Rahmen, indem sie wirken, ist ein anderer. Alle europäischen Völker stehen grundsätzlich auf dem Stand-־ punkte, daß Ge setze aufgehoben und abgeändert werden können. Die Weimarer Verfassung z. B. spricht ausdrück־• lieh aus, die Verfassung könne im Wege der Gesetzgebung geändert werden, und jede radikale Aenderung wäre auf Grund der Verfassung selbst möglich, auch die Abänderung des Art. 1, wonach das deutsche Reich eine Republik ist. Auch die katholische Kirche steht diesem Standpunkt nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. Zwar hält sie an ihren einmal erlassenen Gesetzen fest, aber sie erteilt in weitem Umfang Dispens, und läßt Zustände, die sie eigentlieh verpönen müßte, dennoch gelten, wenn sie erklärt: tolerari potest temporum ratione habita. Völlig anderer Auffassung ist in diesem entscheidenden Punkte grundsätzlich der Talmud. Mag er, wie sich zeigen wird, auch in der Praxis ihn mildern, er hat jedenfalls den Grundsatz, daß ein Ges et z n i c h t aufgehoben werden kann. Wer auch nur eine rabbinische Schlußfolgerung oder das geringste Detail leugnet, gilt schon als Verächter von Gottes Wort (Sanh. 99a). ,,Dies sind die Gesetze, die der Ewige dem Mose für die Kinder Israel am Berge Sinai geboten hat/' heißt es am Ende des III. und ganz ähnlich des IV. Buches Mose. Dazu erklärt das jerusalemische Targum zur Stelle ,,und es ist nicht möglich, etwas daran zu ändernd Der Talmud (Sabbat 104a) geht nicht ganz so weit, sondern zieht daraus nur die Folgerung, es könne kein Prophet nach Mose etwas daran ändern. Es kann hier außer Betracht bleiben, inwieweit damit anderen Faktoren, etwa den Rabbinen, eine Befugnis zur Abänderung dieser Gesetze zugeschrieben wird. Ausdrücklich wird jedenfalls nichts darüber gesagt, und grundsätzlich gilt, was einmal ein mosaisches Gesetz gewesen ist, für alle Ewigkeit als solches. Und ebensowenig kann nach dem Talmud die Entscheidung eines Gerichtshofes aufgehoben werden. Ein vielzitiertes Wort (Ed. I, 5, Meg. 2a, j. Sabb. I, 4, M. k. 3b, Git. 36b) besagt, ein Gerichtshof könne die Entscheidung eines anderen nur auf-׳ heben, wenn er größer sei an Zahl und an Weisheit. Damit ist der einmal bestehende rechtliche Zustand ein für alle. Mal als bindend hingestellt. Nach deutschem Recht ist im allgemeinen das Urteil