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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 6 · p. Seite 277

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 6
Article
Geleitszoll und Koscherfleischabgabe, zwei Sondersteuern der Posener Juden
Date
1923-01-01
Page
Seite 277 (sequence 5)
Language
German
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die übrigen Forderungen jenes Gläubigers prüfen sollte. Am 1. Juli 1816 entschied auch die III. Generalverwaltung, daß die Falk erwachsenen Un~ kosten von den Gemeinden einzutreiben seien. Andererseits hielt sich der Staat hei dem in Rückstand verbliebenen Israel Meyer dadurch schadlos, daß ihm der Rest von 6 666 Rtr. auf die ihm zukommende Vergütung für Militärlieferungen in Anrechnung gebracht wurde. Im übrigen konnte hinsichtlich der Posener Reste der Oberpräsident Bülow nur anheimstellen, den Betrag als eine Forderung an den polnischen Staat zu betrachten und ihn seinerzeit gegen diesen zur Liquidation bringen zu lassen, weshalb die Akten dem Ministerium des Auswärtigen zur Prüfung des Sachverhalts ausgeliefert wurden. Auch die III. Generalverwaltung bat zu gleichem Zweck um genaue Ermittelungen. In Wirklichkeit wurde damit die Rückerstattung preisgegeben, denn die Liquidationsverhandlungen verliefen für Preußen ergebnislos (Zerboni an Bülow 4. Sept.; Antw. v. Geh. Rat v. Ladenberg 25. Sept. 1816, Zerboni an den Schatzminister Grafen Lottum 19. Jan. 1821). Eine Verwicklung eigener Art ergab sich endlich noch daraus, daß# die Rückstände großenteils aus der eigenmächtigen und instruktionswidrigen Verpachtung der Steuer in Posen durch den ehemaligen Präfekten v. Poninski und den 1816 verstorbenen früheren Schatzdirektor de Tessen resultierten. Deswegen hatte die Warschauer Regierung über jeden eine Ordnungsstrafe von 2 838 Rtrn. verhängt. Das Schatzministerium erklärte sich dann zwar mit der Niederschlagung des de Tessenschen Anteils einverstanden, wenn sich bei dessen Mittellosigkeit die Unmöglichkeit der Einziehung auch nur eines Bruchteils ergeben sollte. Dagegen wurde bei dem vermögenden Poninski eine Sicherstellung durch eventuelle hypothekarische Eintragung auf seine Güter befohlen (Verf. v. 21. Nov. 1818). Natürlich lief er hiergegen durch eine Flut von Eingaben Sturm und wurde schließlich durch Hardenberg auf den Zeitpunkt einer Regulierung der Angelegenheiten des Herzogtums War* schau vertröstet (an d. Schatzministerium 5. März 1819). Zuerst hatte man sich mit der halben Summe begnügen wollen, dann jedoch den vollen Betrag verlangt. Am 11. Nov. 1819 erklärte das Schatzministerium, daß die Billig* keitsgründe für eine Niederschlagung nicht verkannt würden, das Geld aber ein Aktivum des Resfcefonds bilde und deshalb erst die Entscheidung über diesen abgewartet werden müsse. Am 28. Juni 1821 willigte Lottum dann aber in die Löschung der Gesamtforderung, für die Poninski damals allein hätte aufkommen müssen, wenn er erklärt haben würde, hierfür auf alle An- Sprüche gegen den Staat aus seinen früheren Dienstverhältnissen Verzicht leisten zu wollen. Da aber zur Erwägung kam, daß er durch diese Bedingungleicht auf die Spur zur Geltendmachung weit beträchtlicherer Forderungen geführt werden konnte, rief der Graf nochmals Hardenbergs Entscheidung an, der am 25. August die Niederschlagung ohne die Klausel einer Kompensation mit dem rückständigen Gehalt des Präfekten genehmigte. Nur sofern jener seine Forderungen vorbrachte, sollte von der verwirkten Strafe Notiz genommen werden. Aber Poninski war schlau genug, um auf diesen Handel nicht einzugehen. Seine Ansprüche waren zwar wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung präkludiert, aber als der König aus Gnade ihre Zulassung befahl, brachte er sie, weit entfernt, durch die gewährte Milde sich zur Bescheidenheit bekehren zu lassen, mit immer gesteigerter Hartnäckigkeit und immer wachsender Begehrlichkeit bei allen Instanzen zur Sprache. Wirklich wurden diesem fanatischen Deutschenfeind trotz kurzer Dienstzeit Wartegeld und Pension v. 1. Juni 1815 rückwirkend gewährt, worauf er auch noch Abmessung mit Einschluß seiner Tafelgelder verlangte. Ebenso erhob er gegen die Anrechnung der Strafe Protest, doch ließ ihn der Oberpräsident Baumann damit abfallen, weil er die Frage schon in seinen früheren Berichten berührt hatte und sich keinen Erfolg von der erneuten Aufrollung, die auch außerhalb seiner Stellung lag, versprechen konnte (an P. 11. Febr. 1826). Da suchte Poninski direkt den Weg zum Thron (Immediatgesuch v, 28. Febr. 1826) und Friedrich Wilhelm III. betraute am 5. Apr. wirklich das Staatsministerium mit einer Prüfung der Eingabe, die am 30. Aug. stattfand. Man kam überein, daß dem Supplikanten ein Rechtsgrund nicht zur Seite stelle, da er unbestritten gegen die Absicht der höchsten Verwaltungsbehörden

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