Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Geleitszoll und Koscherfleischabgabe, zwei Sondersteuern der Posener Juden
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 278 (sequence 6)
- Language
- German
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die Koscherfleischabgabe für 1814/15 verpachtet hatte und die Strafe mehr als Schadenersatz denn als Buße bewertet werden müsse- Trotzdem beschloß das Kollegium, ihn der königlichen Gnade zu empfehlen, in Erwägung der Tatsache, daß ein bestimmtes Gesetz bei der Verhängung der Summe nicht. angeführt wurde, diese sehr hoch war, Poninski sein Verhalten selbst angezeigt und aus der Besorgnis heraus gehandelt hatte, daß die Administration der Steuer das vorgeschriebene Minimum von 18 666 Rtr. nicht einbringen werde. Außerdem war in Betracht zu ziehen, daß er bei der Wiederinbesitznahme der Provinz dienstlos wurde, da sich keine angemessene Stellung für ihn fand und ein vom Oberpräsidenten nach dem damaligen Grundsatz mit 1100 Rtr. jährlichem Ruhegehalt beantragtes Pensionsgesuch, das vom Ministerium des Inneren beim Staatskanzler befürwortet wurde, unbeantwortet geblieben war, so daß der Präfekt erst 1825 mit nur 500 Rtr. in den Ruhestand versetzt werden konnte. Endlich hatte Baumann in seiner Gutmütigkeit noch geltend gemacht, daß Poninski eine loyale Haltung gegenüber den deutschen Einwohnern nächgerühmt wurde. Unter diesen Umständen kann wohl kein Zweifel darüber bestehen, daß der König dem Antrag auf Erlaß der Strafe Rechnung getragen hat, wie wohl die Akten davon schweigen. Damit war die Angelegenheit der Koscher fl eis chabgabe völlig aus der Welt geschafft, in der Preußen es sich hatte angelegen sein lassen, mit der inhumanen polnischen Vergangenheit möglichst kurzen Prozeß zu machen und diese zu löschen K ___ Besprechungen Hellenistica Eine S ammelbesprechung über das Grenzgebiet der jüdischen Theologie und der klassischen Altertumswissenschaft (mit Ausschluß der Historiker) Von I. Heinemann'׳ י Dornseif f, Franz, Das Alphabet in Mystik und Magie. Leipzig, Teubner, 1 922, 177 S.—■ Williger, Ed., Hagios. Untersuchungen zur Terminologie des Heiligen in den jüdisch-hellenistischen Religionen. Gießen, Töpelmann, 1922, 108 S. — Boll, Eranz, Vita Contemplativa. Festrede zum 10jährigen Stiftungs- . 1 Auch in anderen Fällen wurde eine Sonderbelastung der Juden verhindert. Das Gesuch des Magistrats zu Rogasen um Fortbestand der vor dem Gesetz von 1833 von solchen heim Erwerb städtischer Hausgrundstücke gezahlten und für den Lebensunterhalt der schlecht besoldeten unteren Kommunalbeamten nötigen Sporteln auch bei naturalisierten Juden wurde als gesetzwidrig von Flottwell glatt abgelehnt (Verf. v. 22. Dez. 1839). Als sich der Synagogenälteste Ephraim in Inowrazlaw über eirie Verfügung der Bromberger Regierung beschwerte, wonach die Israeliten, ohne den Genuß des Bürgerrechts 7.u erlangen, hei Erwerb städtischer Immobilien die Kosten für dessen Erteilung zahlen mußten, ,wurde Zerboni zum Bericht aufgefordert. Auch ihm erschien die Sache in gewissem Maß anstößig, aber er machte geltend, daß wenngleich die Anordnung auf keiner früheren Gewohnheit beruhte, sie doch nichts unbilliges involyiere. Die darin liegende Tendenz des Ausgleichs war an sich gut gemeint. Nach einer Verfügung des Ministeriums des Inneren wurden die Juden nach dem südp^eußischen, Reglement von 1797 behandelt, so weit es nicht durch Warschauer Bestimmungen aufgehoben war. Die Bromberger Anordnung gründete *sich auf das kgl. sächsische Normaldekret über die Judenquartiere׳, wie auch seit dem kgl. sächsischen Dekret v. 30. Okt. 1812 ihnen keine neuen Schankkonzessionen mehr erteilt wurden. Im ganzen wurden sie jedenfalls glimpflicher behandelt, als die Gesetze eigentlich vorschrieben und sie hatten keine Veranlassung zu Beschwerden. Bis zur endgültigen Regelung ihrer Verhältnisse konnte also der bisherige Zustand bestehen bleiben. Die Frage war sehr wichtig. Unmöglich erschien es dem Oberpräsidenten, ihnen ohne weiteres die Rechte einzuräumen, deren sie sich in den alten Provinzen erfreuten (Ber. v. 5. Okt.). Ungeachtet dieser Verteidigung entschied der Staatskanzler unbeirrt, daß die Vorschrift wegen der Kosten für das Bürgerrecht ungesetzlich sei und beseitigt werden müsse (Reskr. v. 17. Okt.) und erklärte auch den Versuch einer nochmaligen Begründung durch die Regierung selbst für unzulänglich (Verf. v. 20. Jan. 1817).