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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 6 · p. Seite 275

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 6
Article
Geleitszoll und Koscherfleischabgabe, zwei Sondersteuern der Posener Juden
Date
1923-01-01
Page
Seite 275 (sequence 3)
Language
German
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höchst unbeliebten Oberpräsidenten bemerklich zu machen, ״daß eine vor־ gängige Kommunikation mit mir in Angelegenheiten dieser Art allerdings unerläßlich ist“ (Sehr. v. 26. A11g.). Eine Rechtfertigung für seine Empfindlichkeit fand das Ministerium natürlich in der schlechten Finanzlage des Staates und den geringen Ueberschüssen gerade der Provinz Posen. Am 4. Sept. betonte Zerboni selbst, daß durch Fortfall der Zollgrenzen gegen die alten Provinzen und die Sperrung der polnischen Ausfuhr ebenso wie durch Aufhebung des Tabakmonopols und der Koscherfleischabgabe die Einnahmen hinter den Etatssätzen wesentlich Zurückbleiben würden. Deshalb wollte man sich wenigstens an den ausstehenden Resten schadlos halten, über deren Eintreibung es zu verwickelten Verhandlungen kam. Die Auflage beruhte auf einem Reichstagsbeschluß, zu dessen Ausführung der König Friedrich August von Sachsen als Herzog von Warschau •am 25. März 1809 nähere Vor- Schriften erlassen und dabei eine Verpachtung an den Meistbietenden angeordnet hatte 1. Da aber die Pächter mit ihren Zahlungen bald Im Rückstand blieben, wurde die Steuer direkt von den Unterpächtern erhoben. Sie sollte vom 1. März 1812 ab mit 222 833 Floren monatlich, pränumerando und 2 650 000 Fl. jährlich unmittelbar an die Generalstaatskasse nach Warschau abgeführt werden. Vom 1. Mai 1813 bis zum Ende des Jahres erfolgte dann eine direkte Einziehung durch die Konsumtionssteuerämter und darauf nochmals eine kreisweise Verpachtung auf ein Jahr. Das Finanzministerium hatte aber die Kontrakte nur bis züm 1. Sept. 1814 bestätigt, worauf eine neue Periode der direkten Verwaltung durch die Steuerämter einsetzte. Wegen der Reste war vom polnischen Finanzministerium am 10. Nov. 1814 die Einziehung bis 1809 einschließlich verfügt worden und nur die Liquidation wirklicher Inexigibilia gestattet. Für die Jahre 1810—12 hatte der höchste Verwaltungsrat, die unter der russischen Herrschaft eingerichtete provisorische Administrationsbehörde, am 30. Dez. 1814 festgesetzt, daß außer einem niedergeschlagenen Drittel alle Beträge einzutreiben seien. Hierauf gestützt, erließ der Posener Präfekt an alle Unterpräfekten (Landräte) am 26. Jan. 1815 eine Verfügung, wonach von einer Löschung der Inexigibilia nicht mehr die Rede sein durfte, sondern die jüdischen Gemeinden in solidum, nicht etwa die einzelnen verarmten oder verstorbenen Kontribuenten die Staatskasse zu befriedigen verpflichtet waren. Daraufhin schlug auch Bülow für die Jahre 1810—12 ein Drittel der Reste gleich 301 273 Fl. im Departement Posen nieder (17. Febr. 1816), während Zerboni dann weitere Remissionen für doppelt unzulässig erklärte (an Bülow 13. Nov.). An diese Hergänge hielt sich die Posener Regierung, während die Bromberger zunächst ganz im Dunkeln tappte, da die Akten in Warschau verblieben waren, und sie anfänglich auf falsche Informationen durch den Direktor v. Leipziger zu dem Glauben verleitet wurde, daß in ihrem Bezirk überhaupt keine Verpachtung stattgefunden habe. Deshalb wurde der Oberpräsident beauftragt, fernere Ermittelungen in Warschau anzustellen wie er solche für Posen erfolgreich eingeleitet hatte (Reskr. v. 15. Sept. 1818). Vorläufig wurde jedenfalls das Gesuch der Synagogenältesten in Inowrazlaw um Erlaß der Schulden für 1809—12 in Höhe von 3 959 Fl. abgelehnt. Schließlich gewann man folgendes Bild: A) Posen: 1. 1809 bis Febr. 1812 staatliche Verwaltung. 2. 1. März 1812 bis dabin 1813 Verpachtung im ganzen Herzogtum Warschau unter obigen Bedingungen mit Aufhebung dieser Kontrakte durch die Regierung. 3. Neue Verpachtung vom 1. März 1813 bis 1. März 1814. 4. Verpachtung bis 1. März 1815 an Wolff Falk & Go. 5. Ruhen der Abgabe v. 1.—15. März 1815. 6. Verpachtung an Falk bis zum Tag der Aufhebung (15. Juli 1815). Reste: 1. 390 619 Fl., davon nur 114 632 Fl. einziehbar. 2. 89 955 Fl. 3. 137 000 FL Sodann war alles berichtigt. Auch stand zu vermuten, daß Falk keine Ansprüche an den Fiskus wegen Aufhebung der Pacht stellen werde. 1 Laube: Gesetzsamml. d. Herzogtums Warschau. II. Posen 1816. 25 ff. 19*

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