Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Geleitszoll und Koscherfleischabgabe, zwei Sondersteuern der Posener Juden
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 274 (sequence 2)
- Language
- German
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m nisse. Allein obwohl die preußischen Vertreter eine Geneigtheit des polnischen Gouvernements meldeten und Zerboni zum Ziel zu gelangen hoffte, wenn man ihn zur Erklärung sofortiger Reziprozität ermächtigen würde (Ber. an d. Finanzministerium 22. Okt. 1817), kam eine Einigung nicht zustande. Vielmehr setzte eine Verordnung v. 26;JN0v. 1822 im Königreich Polen den Geleitszoll als eihe dauernde Abgabe in Höhe von 15 Floren (2% Rtr.) fest. Auf Zerbonis Anzeige hiervon gab der Finanzminister Graf Bülöw zu, daß der bisherige, Schlesien nicht mit umfassende Zustand unhaltbar sei und der Zoll an der gänzen Ostgrenze eingeführt oder abgeschafft werden müsse und bei der Wahl das finanzielle. Interesse durch das gewerbliche und politische völlig überwogen werde (Verf. v. 27. Mai 1823). Hierauf erließ er mit dem Ministerium des Innern am 16. Nov. eine gemeinsame Verfügung (Posener Amtsblatt Nr. 50, S. 562), die allgemein für Juden beim Uebergang nach Polen die Lösung eines 30 tägigen Geleitsscheins auf Stempelbogen zu 2 Rtrn. 15 Sgr. änordnete, da ,,die Aussicht auf gegenseitige Abschaffung sich entfernt hat“1. Erst 1848 wurde die Beseitigung wieder angeregt, denn die Einnahmen hatten sich als sehr gering heraus gestellt (1845 : 3045 Rtr., 1846: 5505, 1847: 16792%). Eine Kabinettsordre v. 9. Okt. an die beiden beteiligten Ministerien hob dann wirklich die Abgabe auf, jedoch unter gleichzeitigem Erlaß eines strengen Verbots gegen das Herumreisen von Juden aus Rußland und'Polen, in Preußen, so daß die Wirkung der ersten Maßnahme damit ziemlich annulliert würde. Aber die Regierung geriet damit in eine Zwickmühle, da ihr zwar jene Gäste an sich höchst unwillkommen waren, sie aber hei dem unbeugsamen russischen Schutzzollsystem die einzigen Elemente bildeten, die überhaupt noch einen Grenzverkehr, wenn auch auf unerlaubten Wegen, aufrecht er- •hielten. Der Oberpräsident v. Beurmann in Posen warnte deshalb, aber vergeblich, vor einer Ueberspannung des Bogens und erachtete allgemeine Be- Stimmungen gegen eine zu liberale Paßerteilung für zureichend (an die 2 Ministerien 18. Dez•'1848). Schneller ging die Regierung bei der von auswärtigen Rücksichten unabhängigen Abgabe vom koscheren Fleisch vor. Auf einen Bericht des zum Oberpräsidenten ausersehenen Zerboni in Wien vom 10. Mai 1815 ermächtigte diesen Hardenberg bereits, die Juden der Provinz Posen von denjenigen Auflägen zu befreien, mit denen sie erst nach Lostrennung des Landes von Preußen belastet worden waren und zu denen vornehmlich die von koscheren Nahrungsmittein gehörte. Der Oberpräsident machte von dieser Anweisung in dem an die alttestamentarischen. Glaubensgenossen am 15. Juli erlassenen Publikandum Gebrauch und rechtfertigte seinen Schritt am gleichen Tag vor dem Finanzminister auch mit dem Hinweis auf den durchaus drückenden Charakter der.Steuer,״die 22 056 Rtr. abwarf, aber die armen Juden völlig vom Fleischgenuß ausschloß. Die III. General Verwaltung des Finanzministeriums steckte ihrem Chef allerdings nachträglich, daß Zerboni durch seinen direkten Bericht an den Staatskanzler sich eine unzulässige Eigenmächtigkeit erlaubt habe, allein Bülow fand die Bekanntmachung zu zweckmäßig, um daraus das Motiv zu einem Monitum entnehmen zu können. Er behielt sich deshalb eine andere Veranlassung vor, um dem wegen seiner Selbständigkeit bei den Ministern 1 An der Erhebung wurde so streng festgehalten, daß Hardenberg auf Zerbonis Bericht, da man immer Zölldefraudationen witterte, das Gesuch’ eines Michael Flamm aus Kalisch um Erlaß der Abgabe abschlägig beschied, obwohl der Bittsteller zu dessen Motivierung den Wunsch vorschützte, recht oft das Gut seines Sohnes Dr. F. besuchen zu dürfen. Letzterem war nach anfänglicher Vertröstung auf die künftige Regulierung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der Juden in der Provinz Posen ausnahmsweise gestattet worden, die Güter Skrzypno und Wola duchowna (Kr. Pieschen) zu behalten, da er sich zum Ankauf als jüdischer Staatsbürger nach dem preuß. Edikt v. 11. März \ 812 hierzu für berechtigt gehalten hatte. Der Minister des Inneren v. Schuckmann ließ ihn zuerst hart an und auch .Hardenberg hegte anfangs darüber Bedenken, ob Israeliten aus den alten Landesteilen der Erwerb liegender Güter in der Provinz unbedingt erlaubt werden könne, wenn er auch ihre Niederlassung des guten Beispiels halber als wünschenswert bezeichnete. Zuletzt gaben die Behörden nach (Hardenb. an Zerboni 26. Febr.; Schuckmann an Flamm 20. Juli 18211־. ‘