Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 256 (sequence 3)
- Language
- German
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hat, konnte wegen des Fehlens von Bürgschaftsurkunden aus talmudischer Zeit nicht entschieden werden. Ascheri entscheidet nun, daß auch in dem Falle, wo in der Urkunde nicht vermerkt ist ,,gib ihm das Darlehen, ich werde dir es wiedererstatten“, sondern nur einfach heißt: ״ich bin Kablanbürge“ — Ascheri erwähnt bloß den Kablan — die Rechtskraft der Bürgenobligation außer Zweifel steht. d)Maimonides sucht zunächst in seiner klaren und scharfen Denkart Form und Wesen der talmudischen Bürgenobligation zu bestimmen, sie nach allen Seiten hin zu beleuchten, um sodann in die Behandlung aller im Bereiche dieser Rechtsinstitution möglichen Fälle einzugehen, von denen einige hier angeführt seien: Ist der Schuldner stumm, ortsabwesend oder weigert er sich vor Gericht zu erscheinen, dann mag der Gläubiger zunächst den Bürgen angehen, dieser hat aber auch seinerseits das Recht, den Schuldner auf friedlichem oder prozessualem Wege zur Zahlung zu verhalten. Es sagt A. zu B., du hast für mich gebürgt, dieser aber sagt, ich habe nicht gebürgt, oder es sagt der Bürge zum Schuldner, ich habe die Schuld für dich bezahlt, dieser aber sagt, du hast nicht bezahlt, so hat ent־־ weder derjenige, der die Forderung erhebt den Beweis zu erbringen, oder der Geforderte einen Antreibungseid (Gegeneid) zu leisten1. Erfolgt die Bürgschaft unter Stellung irgend welcher Bedingungen, so ist sie, selbst wenn ein Kinjanakt dabei stattgefunden hat, nicht rechtswirksam und der Bürge nicht haftbar, denn eine Bedingung, die an die Bürgschaft geknüpft wird, wird als Scheinzusage (Asmachta) angesehen. Treten zwei gemeinsam für eine Schuld als Bürgen ein, bleibt es dem Gläubiger anheimgestellt, von welchem der beiden immer sich bezahlt zu machen und ist der eine Bürge nicht in der Lage, die ganze Schuld zu begleichen, so kann der andere zur Zahlung des Restes herangezogen werden2. Diese Entscheidung steht scheinbar in Widerspruch mit der oben erwähnten Stelle in Tosefta Baba Bathra 109 und die Kommentatoren, Adreth und Nachmanides, geben sich Mühe, die beiden Auffassungen in Einklang zu bringen. Interessant ist der prinzipielle Unterschied, der bei dieserGelegenheit zwischen der Solidarhaftung mehrerer Schuldner und derjenigen mehrerer Bürgen gemacht wird und welcher darin besteht: es kann wohl eine Schuldverbindlichkeit, nicht aber eine Bürgschaftsverpflichtung geteilt werden. Die Haftungspflicht des Bürgen tritt erst nach Ablauf von dreißig Tagen ein, da der Bürge nicht anders als der Schuldner behandelt werden könne. Sagt A. zu B.: Bürge für C., ich bürge für dich, ist die Rückbürgschaft ebenso rechtswixksam wie die Hauptbürgschaft3. Kommt der Bürge dem Schuldner zuvor 1 Aehnlich im altwalesischen Recht: Leugnet z. B. der Bürge gegen den ihn belangenden Gläubiger die Bürgschaft, so hat er die Verneinung auf die Reliquien zu beschwören. Der Gläubiger kann jedoch den Gegeneid leisten und dann muß jener diesen mit 6 Eidesheifern überbieten. Vgl. Walter a. a. O., S. 434. 2 VgL Fuchs a. a. O., der diese und andere Stellen aus Maimonides anführt, ohne jedoch den Namen der Quellen zu nennen. 3 Eine ähnliche Art von Rückbürgschaft findet sich im islamitischen Recht. Vgl. Köhler, Zeitschr. für vergl. Rechtsw. VI267. Da die Entscheidung des Maimonides einer talmudischen Unterlage entbehrt und auch in der vormaimonidischen Literatur, z, B. Alfasi.und Halach. Gedol. nicht vorkommt