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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 6 · p. Seite 257

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 6
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 257 (sequence 4)
Language
German
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m "und erfüllt die Schuld, hat er das Regreßrecht an dem Schuldner; doch muß der Bürge zur Begleichung der Schuld vom Schuldner durch eine bestimmte Wortform aufgefordert worden sein, andernfalls steht ihm nicht das Recht zu, sich an dem Schuldner schadlos zu halten* 1. Mitteilungen zur Geschichte und Literatur aus der Geniza. Von A. Marmorstein in London. (Fortsetzung) 30 Ueber die materielle Lage der babylonischen Akademie unter dem letzten Geonlm (Schema und Haj). S. Eppenstein hat in dieser Monatsschrift 55 (1911), S. 3281, 464—472 das neue Material über den Zustand der Hochschulen Babyloniens in der nachsaadjanischen Zeit historisch verwertet und manche Einzelheiten zur Aufhellung dieser Periode beigesteuert. Eppenstein standen folgende Fragmente zur Verfügung: 1) das von Cowley veröffentlichte Schreiben aus dem Jahre 953 (J QR XVIII, S. 401—403; 2) das ebenfalls von Cowley veröffentlichte Oxf order Fragment aus dem Jahre 962; 3) Saadyana Nr. XLV; 4) Saadyana Nr. XLVI; 5) das von Margoliouth in JOR XIV, S. 307 herausgegebene Fragment. Wir gedenken hiermit ein neues Fragment zu veröffentlichen, das besonders auf die materielle Lage der babylonischen Schulen Licht verbreiten möge. Das Fragment ist T-S. 13. J. 25. 5 entnommen, besteht aus 35 Zeilen in Quadratschrift. Anfang und Ende fehlen. Die Schrift auf der Rückseite ist nicht mehr leserlieh, außerdem mit arabischen Lettern überschrieben. Die Adressaten werden in überschwenglicher Weise: אחינו מחמדי עינינו ומשושי למנו וידידי רוחעו genannt. Der Schreiber beklagt sich darüber, daß die Adressaten den Gaon und seinen Anhang vergessen hätten, während die Schule stets an die Adressaten denkt. Die Adressaten waren seit jeher die Hauptunterstützer der Schule. Es sind viele Jahre .vorübergegangen, seit dem die Adressaten ihre Briefe, Anfragen, Spenden und Gaben an die Schule gesandt hätten. Trotzdem hat die Treue und die Liebe, die alte Anhänglichkeit an die Adressaten nicht aufgehört. Hierauf wird die Lage der Schule ausführlich dargelegt und geschildert. Die Beschreibung erinnert gerade in unseren Tagen an die unerquicklichen materiellen und zum Teile auch geistigen Zustände, die an den Lehrstätten der Thora (vgl. M&ggid Mischn. .zu Hilch. Malv. Velow. XXV12i, mag vielleicht die Annanme nicht unberechtigt erscheinen, daß der Rechtssatz des Maimonides auf islamitischer Entlehnung beruht. 1 Im römischen Recht hat der ohne Auftrag des Hauptschuldners eingetretene Bürge die actio negotiorum gestorum contraria Sohm a. a. O., S. 492. Auf.welche Art und Weise die Bürgschaft in den traurigen Tagen des Mittel« alters zu einem gefährlichen Instrument in der Hand unserer Feinde und Bedränger und wie dann die Bürgschaft zu einem beliebten Motiv in der jüdischen Literatur geworden, ׳darüber siehe ausführlich: MGWJ. 60, 213 ff. Monatsschrift, 67. Jahrgang,- 18

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