Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 255 (sequence 2)
- Language
- German
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a) J akob Tarn unterscheidet zwischen Mobilien und Immobilien und bezieht die Mischna המלות את חבול על ידי ערב לא יפרע מן הערב auf den Fall,׳ wo der Schuldner zwar keine Immobilien, doch mindestens Mobilien besitzt. Dieser Entscheidung liegt die Ansicht Tams beziehungsweise Simon b. Gamliels zugrunde, daß der Bürge, solange es nur irgendwie angeht, zu verschonen sei. Sagt aber der Gläubiger vor Abschluß des Darlehens zu dem Bürgen und Schuldner: Ich kann die Schuld einfordern von dem es mir beliebt, dann soll der Bürge, vorausgesetzt, daß der Schuldner nur Mobilien besitzt, zur Zahlung herangezogen werden. In Zusammenfassung der Ergebnisse der talmudischen Diskussion unterscheidet Jakob Tarn fünf Fälle der talmudischen Bürgenobligation, die er im Sinne seines Grundsatzes von der womöglichsten Verschonung des Bürgen entscheidet. 1. Es borgt jemand gegen Bürgschaft ohne irgend welche die Priorität der Zahlbarmachung durch Schuldner und Bürgen betreffende Vereinbarung. 2. Es sagt der Gläubiger vor Abschluß des Darlehens zu dem Schuldner und Bürgen: Ich werde mich bezahlt machen, von dem es mir beliebt. 3. Besitzt der Schuldner Immobilien, dann hat entsprechend dem Grundsätze Jakob Tams, daß der Bürge, solange es nur irgendwie angängig ist, verschont bleiben müsse, ungeachtet der vorherigen Verabredung der Schuldner zu zahlen. 4. Kablanbürgschaft tritt ein, sobald der Bürge zum Gläubiger sagt: Gib ihm das Darlehen, ich werde dir es wiedergeben. 5. Nimmt der Bürge selbst das Geld aus der Hand des Gläubigers und übergibt es dem Schuldner, dann hat auf Grund Babl. Baba Bathra 174a der Gläubiger sich ausschließlich an den Bürgen zu halten. b) Alfasi nimmt hinsichtlich des Kablanbürgen einen ganz exzeptionellen Standpunkt ein. Aus dem Doppelbericht in babl. Baba Bathra 174a רבא אמר״ leitet er den Beweis für das Vorhandensein von zwei Arten des Kablanbürgen ab. a) Kablan ist der Bürge, wenn er zum Gläubiger sagt: Gib ihm das Darlehen und ich werde dir es wiedererstatten, b) Kablan ist aber auch, wer das Darlehen aus der Hand des Gläubigers nimmt und dieses dem Schuldner übergibt. Der Rechtsunterschied zwischen beiden besteht darin, daß im ersten Falle der Gläubiger in gleicher Weise sich an den Schuldner und Kablan, im zweiten nur an den Kablan halten kann. c) Ascherb. Jechiel. Es wurde im vorigen Abschnitt dieser Untersuchung auf die Aehnlichkeit hingewiesen, die zwischen der altrömischen Stipulation und dem Formalismus der talmudischen Verbürgung besteht. Das Wesentliche in beiden ist, daß die Verpflichtung erst durch eine bestimmte Wortform (verbis) zum Range eines Rechtsaktes erhoben ward. In der späteren römischen Kaiserzeit ist die mündliche Stipulation zu einem schriftlichen Vertrag geworden, worin nur noch die gleichzeitige Gegenwart beider Parteien bescheinigt war, bis dann die Lehre vom römischen Verbalkontrakt durch die (griechische) Rechtssitte des Vertragsabschlusses durch die Schuldschrift verdrängt wurde1. Ob der Formalismus der talmudischen Bürgschaft eine ähnliche Entwicklung durchgemacht 1 Vgl. Sohm a. a. 0., S. 5063.