Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 254 (sequence 1)
- Language
- German
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Bürge und Bürgscliaft nach iaimiidiscfaem Recht. Von Dr. Armin Abeies in Wien* (Schluß) III. Nachtalmudische Weiterentwicklung. In Zusammenfassung der bisherigen Ausführungen lassen sich vielleicht nachstehende Punkte feststellen: In dem Bürgschaftsrecht, wie es im jüdischen Schrifttum zur Darstellung gelangt, sind Elemente enthalten, deren Verwandtschaft mit manchen Rechtssätzen des babylonischen und römischen Bürgschaftsrechts nicht zu verkennen ist. Ob hier direkte Entlehnung oder nur parallele Entwicklung vorliegt, wage ich nicht zu entscheiden. Gleichwie im römischen, babylonischen und griechischen Recht ist die Bürg- Schaft im Judentum aus der Geiselschaft hervorgegangen. Die Linie, welche die Entwicklung der Bürgschaft aus der Geiselschaft bis zur akzessorischen Schuldverbindlichkeit im Judentum beschreibt, verläuft ähnlich wie im babylonischen Bürgschaftsrecht: Geiselschaft, Leib- und Gestellungsbürgschaft und dann mit Hilfe des später hinzugekommenen subsidiären Erfüllungsversprechens, akzessorische Schuld- Verpflichtung. Im dritten nachchristlichen Jahrhundert hat die Bürgschaft im jüdischen Rechtsleben bereits die höchste Entwicklungsstufe erreicht, d. h. die Bedeutung, die ihr auch im römischen Recht als gleichartige Schuldverbindlichkeit innewohnt, wobei eine direkte Beeinflussung durch das römische Recht nicht ausgeschlossen erscheint. Es ist nicht unmöglich, daß gleiche wirtschaftliche und soziale Verhältnisse diese Parallelentwicklung, wenn auch nicht hervorgerufen so doch begünstigt haben. Das in Mischna und Talmud behandelte Recht hat bestimmte Zeiten und Verhältnisse zur Voraussetzung, womit jedoch nicht gesagt ist, daß, nachdem diese Zeiten und Verhältnisse sich änderten und der Ta.mud zum Abschluß gelangte, damit auch die Entwicklung des jüdischen Rechts abgeschlossen war. Die verschiedenen Rechtssätze der Dezisoren lassen vielmehr erkennen, daß die Entwicklung des jüdischen Rechts auch in nachtalmudischer Zeit im Gänge war, denn die besagten Rechtssätze führen zuweilen über das Gebiet des im Talmud niedergelegten Rechts hinaus. Freilich handelt es sich dabei keineswegs um eine Umbiegung der vom Talmud bezeichneten Grundlinien des Rechtssystems, sondern lediglich um eine Erweiterung der vom Talmud gesteckten Rechtsgrenzen, d. h. die Anwendung der Rechts- Prinzipien auf Fälle, die im Talmud noch nicht vorgesehen sind. Daß diese letzteren nicht etwa bloß akademische Streitfragen waren, sondern im praktischen Leben wurzelten, braucht demjenigen nicht erst besonders bewiesen zu werden, der da weiß, daß die Juden im Mittelalter in den meisten Ländern nach jüdischem Recht gerichtet und beispieldweise in Oesterreich die Rabbinatsgerichte erst 1783 durch Kaiser Josef II. aufgehoben wurden1. Einige von diesen auf das Bürgschaftsrecht sich beziehenden nachtalmudischen Rec-htssätzen mögen hier ihren Platz finden. 1 Vgl. Goldmann, Die Theorie d. Faustpfand, nach jüd. Recht. Z. f. vgl. Rechtsw. 21, S. 230.