Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Notizen zur Archäologie
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 197 (sequence 4)
- Language
- German
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197 Texten so timzuspringen. Der Text in Aboth R. Nathan lautet׳ מפני מה האשה מכסה את ראשה ואץ .האיש..: ׳מכייס ה את ראשו Nach Krauss lautet die Frage folgendermaßen: ״Warum b e d e c k t g 1 e i c h s a m die Frau ihr Haupt, während der Mann sein Haupt nicht gleichsam bedeckt?“ Freilich hat Krauss an diesen Text nicht denken mögen, wie nach seiner Behauptung R. Josua an die tagtäglich beobachtete Frisur nicht gedacht. Irren ist menschlieh und verzeihlich, aber alte Texte zu vergewaltigen, sie lächerlich zu machen, um nicht zugeben zu müssen, daß man geirrt, das ist ־׳-׳• ich will nicht scharf werden — absolut unzulässig. f) Die Mischna Sab. V 1 ist wirklich ein Malheur — für Krauss״ Einfall. In der Mischna heißt es nämlich, daß die Frau nicht mit einem Stirnband ausgehen darf, wenn es nicht angenäht ist [an das Haarnetz. Ist es aber an das Haarnetz angenäht, so daß mit der Abnähme des Stirnbandes auch das Haarnetz entfernt und das Haar entblößt wird, darf sie mit dem Stirnband ausgehen, weil da. nicht zu befürchten ist, sie könnte es abnehmen]1. Diese Mischna steht Sab. 57a, die dazugehörige Ausführung im Talmud erstreckt sich bis 57b, immer mit demselben Grundgedanken: wird durch die Abnähme des Kopfputzes das Haar nicht entblößt, so darf sie mit dem Kopfputz nicht ausgehen; wird mit der Abnahme des Kopfputzes das Haar entblößt, darf sie mit dem Kopfputz ausgehen, weil da die eine Entblößung des Haars herbeiführende Abnahme des Kopfputzes nicht zu befürchten ist. Krauss aber ist es ״unerfindlich, wie aus Sab. 57a, b hervorgehen soll, daß das Sichtbarwerden des Haares eine Schande war/‘ Trotz aller Anstrengung, seinen Einfall zu retten, scheint Krauss seiner Sache nicht mehr ganz sicher zu sein und entschließt sich zu der Konzession, daß manchmal die jüdische Frau ihr Haar bedeckt trug, aber nur, wenn es die Mode erforderte, und zu der weiteren ■ ~ freilich zur ersten im Widerspruch stehenden — Konzession, / daß besonders fromme Frauen ihr Haar zu bedecken pflegten. Mit diesen Konzessionen aber ist der historischen Wahrheit nicht ge־ dient. Tatsachen vertragen keine Kompromisse, sie fordern rückhaltlose Anerkennung. Tatsache aber ist, wie wir gesehen, daß in talmudischer Zeit die jüdische Frau, wenn sie nicht als unzüchtig oder schamlos gelten wollte, nicht unbedeckten Hauptes auf die Straße gehen durfte. Das Bedecken des Hauptes war nicht Modesache, es gehörte dazu auch keine besondere Frömmigkeit; es war allgemein geltende religiöse Sitte oder, wie die Mischna sagt, jüdisch esGesetz. Sache besonderer Frömmigkeit war es bloß, das Haar auch vor den ״Balken des Hauses“ zu verbergen. Es gibt aber im gesamten rabbinischen Schrifttum keine einzige Stelle, in der ohne schweres Mißverständnis oder Gewalt gefunden 1 S. Raschi z. St., RABD u. Maggid z. Mischne Torah Sabb. XIX 6, 11 u. a. Nach Maimuni handelt es sich um die Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Herabfallens des Kopfputzes. Nach dieser Auffassung freilich ist aus Sabb. 57a, b für unsere Frage nichts zu entnehmen. Krauß hätte nun das Recht gehabt, sich auf Maimuni zu berufen. Wenn er aber einfach sagt, es sei ihm unerfindlich usw., so beweist dies, daß er die betreffende Talmudstelle nicht gelesen hat. Ein Mißverstehen wäre unbegreiflich, wo bei Raschi einigemal zu lesen ist: שלא תגלה שערה