Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 185 (sequence 16)
- Language
- German
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185 Interesse ist jedoch nur der Sklavenverkaufsvertrag, der im Talmud שטר זביני דצבדי genannt wird1. Die Aehnlichkeit, die sich uns in manchen nicht unwesentlichen Punkten zwischen der talmudischen und babylonischen Bürgenobhgation ergab, kommt auch in dem Sklavenverkaufsvertrag der beiden Rechtsquellen zum Ausdruck. Das Schema des babylonischen Sklavenverkaufsvertrags besteht aus drei Teilen: 1. Verkaufserklärung, 2. Kaufpreisquittung, 3. Garantieklausel. Diese letztere, die für unseren Gegenstand hauptsächlich in Betracht kommt, besteht darin, daß der Verkäufer beim Eintreten der in der Klausel namhaft gemachten Fälle die Haftung übernimmt. Aehnlich scheint es sich mit dem talmudischen Sklavenverkaufsschein zu verhalten. Ist auch im Schema des talmudischen Sklavenverkaufsscheines bloß die Garantieklausel erhalten, so weist schon dessen Bezeichnung als שטר זביני darauf hin, daß die Verkaufs-־ erklärung in der ursprünglichen Gestalt dieses Vertrags sicherlich nicht gefehlt hat2 *. Zur besseren Orientierung seien hier die wesentlichsten Punkte in den beiden uns hier besonders interessierenden Garantieklauseln des talmudischen und babylonischen Sklaven- Verkaufsvertrags hervorgehoben. Babylonische Garantieklausel. Für Rebellion (Reklamation) Eviktion, Königssklavenschaft una Freiheit, welche bei dem Sklaven auftauchen, ist der Verkäufer Bürge8. Talmudische Garantieklausel. Dieser Sklave gehört rechtsmäßig zur Sklaverei, ist beschützt vor Manamission, Reklamation seitens des Königs und der Königin, Eviktion, er ist auch frei von jedem Leibesfehler und von Krätze, von da an rückwärts auf vier Jahre gerechnet4. Schon ein flüchtiger Blick zeigt die Aehnlichkeit im Wesen der beiden Klauseln, nur in formaler Beziehung ergeben sich einige Differenzpunkte: a) Fehlt in der babylonischen Formel die Haftung auf Leibesfehler und Krankheit des Sklaven, die in der talmudischen Relation allerdings auch nur auf eine bestimmte Frist beschränkt erscheint. Die in der talmudischen Klausel enthaltene Haftung auf Krankheit ist indes nur die Folge des talmudischen Grundsatzes : Bei Sklaven gibt es keinen Leibesfehler; d. h. bei Sklaven bildet Krankheit keinen dolus, wodurch die Annullierung des Kaufvertrages erfolgt5 6 *. Deshalb mußten in der Garantieklausel Krankheit und Leibesfehler als besonderer Bürgschaftsfall Erwähnung finden, b) Während in der babylonischen Urkunde der Verkäufer ausdrücklieh als Bürge bezeichnet wird, ist in der talmudischen Relation 1 Babl. Gittin 186. 2 Vgl. auch Barzeloni הפר ה#טר1ת s. 69. 8 Vgl. Koschaker a. a. O. S. 176, woselbst durch Beibringung zahlreicher gleichlautender Texte die obige Formel als typisch nachgewiesen erscheint. 4 Vgl. b. Gittin 86a, Barzel. ספר השטרות S. 69. Krauss a. a. O. II, 88. Nach Angabe des Talmud soll die obige Formel von dem im 8. Jahrhundert lebenden babylonischen Schuloberhaupt R. Jehuda eingeführt worden sein. Die große Aehnlichkeit, die zwischen der talmudischen und der viel älteren babylonischen Klausel besteht, legt jedoch die Annahme nahe, daß es sich bei R. Jehuda vielleicht nicht um eine neue Einrichtung, sondern um eine Wiedereinführung handelt (אתקין). 6 Vgl. b. Kiddusehin 11a, b. Ketub. 58a, Krauss a. a. O. S. 87. Mönatssdirift, 67. Jahrgang. 13 ׳