Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 186 (sequence 17)
- Language
- German
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kein einziger Ausdruck zu finden, der auf eine Bürgschaft hinweist, Erwägt man aber, daß unser Text keineswegs eine konkrete Urkunde, sondern vielmehr nur eine allgemein gehaltene, schematische Formel und auch diese nur als Bruchstück darstellt, daß ferner auch in den babylonischen Rechtsurkunden zahlreiche Eviktionsklauseln vorliegen, in welchen die bürgschaftsrechtliche Terminologie nicht verwendet wird, so wird sich aus dem zweiten Punkt wohl kaum ein Beweis gegen den rechtlichen Charakter der talmudischen Eviktionsklausel hersteilen lassen, der übrigens aus der ganzen Anlage der Formel hervorgeht und in ihr implicite enthalten ist. Freilich ist in beiden Klauseln die Bürgschaft nicht etwa im romanistischen Sinn als Schuld Verbindlichkeit zu verstehen. Der Verkäufer, der hier als Bürge auftritt, schuldet nicht, er haftet nur. Er haftet lediglieh für einen Erfolg, indem er sich verpflichtet, bei Eintritt eines der in der Klausel vorgesehenen Fälle dem Käufer den Kaufpreis zurückzuerstatten1. Neben dem Fall, daß der Verkäufer selbst die Eviktionsgarantie übernimmt, begegnet man in den babylonischen Urkünden zuweilen auch der Erscheinung, daß ein Dritter als Garant auftritt, sei es anstatt des Verkäufers, sei es neben ihm2. Aus Stellen, wie Beresch. rabba 864> Koheleth rabba lty, die an anderer Stelle3 ausführlicher behandelt werden, geht hervor, daß diese Form der Bürgschaft auch dem Sklavenverkaufsvertrag der talmudischen Zeit nicht fremd war, da es andernfalls undenkbar wäre, daß das Verlangen nach Stellung einer dritten Person als Bürge aii den genannten Stellen als Motiv in agadischer Bearbeitung erscheint4. ר (Schluß folgt.) Archäologische Notizen. Von Samuel Krauss in Wien. 1. Anläßlich der Besprechung von Windfuhr, Mischna- Übersetzung Baba Kamma III, 2 berührt Prof. Aptowitzer (MGWJ. 67, 64) den Punkt in meiner Talm. Arch. I, 177, wo ich sage, der Schuster habe sich bedient ״einer metallenen Pfrieme, . . . zur Not auch eines Domes . . . und sogar eines Glas- oder Schilfrohrsplitters“ — und nennt das eine ״sonderbare Angabe“. Ich weiß nun nicht, was Aptowitzer daran sonderbar findet: die Tatsache, daß mit Dorn und Glassplitter genäht (bezw. gestochen) wurde, oder daß ich das in talmudischen Stellen glaube gefunden zu haben? Fürs erste nehmen wir das Nähen selbst. Es ist jedem Archäologen und Folkloristen bekannt, daß sich unsere Nadel aus dem Dorn entwickelt hat. Ohne mich auf wissenschaftliche Forschungen zu berufen, die ich jetzt nicht zur Hand habe, verweise ich nur auf ‘ 1 Vgl. Koschaker, S. 182. 2 Koschaker, S. 199. 3 Vgl. MGWJ 60219. 4 Ob der an den obigen Stellen genannte ערב identisch mit dem ßeßa1ü>*05<; des :griechischen Volksrechts ist, wie Krauss a. a. O. 2 S. 88 annimmt, läßt sich bei der Dürftigkeit des Quellenmaterials wohl kaum entscheiden. Im griechischen Bürgschafts recht ist der vom Bürgen streng zu scheiden, vgl. Partsch a. a. O. S. 340.