Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 184 (sequence 15)
- Language
- German
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184 anderen Form zum Ausdruck. Bekanntlich ist die Kethuba aus dem מוהר hervorgegangen, d. i. der Kaufpreis, den in altisraelitischer Zeit der Bräutigam dem Vater des Mädchens zahlte und welche! in dem Ehevertrag, der zu dieser Zeit ein Kaufvertrag war, ausdrücklich verzeichnet war, wie dies auch noch in dem Papyrus G. von Assuan geschieht. Im Verlaufe der Zeit und mit der höheren rechtlichen Stellung der Frau verwandelte sich der מוהר in die Kethuba (Ehe- Verschreibung), die nicht wie bisher dem Vater des Mädchens, sondern der Frau als Schuld seitens des Mannes zugeschrieben wird und welche erst bei der Auflösung der Ehe, sei es durch Tod oder Scheidung zu erfüllen ist. Durch die schriftliche Fixierung der Summe, die die Frau im Falle der Scheidung von dem Manne oder im Falle seines Todes von den Erben erhält und welche ursprünglich den Hauptinhalt der Kethuba bildete, sollte der Zweck der letzteren, dem Manne die Scheidung zu erschweren, am leichtesten erreicht werden. Die ungünstigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse verursachten, daß diese Bestimmung sich als ungenügend erwiesen und selbst die Verbürgung für die Kethuba der Frau nicht die erfOrderliehe Sicherheit geboten hatte. Man griff zu verschiedenen anderen Auskunftsmitteln, die jedoch nicht hindern konnten, daß die Frauen wegen der Unsicherheit der in der Kethuba verschriebenen Summe es vorzogen, unverehelicht zu bleiben1. Zur Abhilfe all dieser Unzuträglichkeiten traf nun Simon b. Schetach die Einrichtung, daß das in der Kethuba bestimmte Geld geschäftlich verwendet und zur Sicherung desselben alle unbeweglichen Güter des Mannes der Frau haftbar und dies in der Kethuba ausdrücklich vermerkt sein sollte2. Die talmudische Beschränkung, wonach für die Kethuba nur die unbeweglichen Güter haften, wurde in nachtalmudischer Zeit, als der Grundbesitz unter den Juden seltener wurde, von den Geonim aufgehoben, indem sie verordneten, daß die Kethuba auch von den Mobilien des Mannes zahlbar gemacht werden könnte3. Eine besondere Erwähnung verdient auch die Bürgschaft im Rahmen des talmudischen Sklavenverkaufsvertrags. Der Kauf und Verkauf von Sklaven verlief in Palästina in denselben Formen und wohl auch nach denselben Grundsätzen wie im übrigen Orient4. Da der Sklave auch im Talmud rechtlich nicht sowohl Person als vielmehr Sache ist, sind die Formen, durch welche und unter denen seine Besitzergreifung erfolgte, dieselben wie bei Immobilien; unter ihnen wohl am meisten gebräuchlich die Besitzergreifung durch Ueberreichung eines Kaufbriefs. (5סטר.) Von bürgschaftsrechtlichem 1 Vgl. babl. Ket. 82b, Tosefta Ket. 12!, Jer. Baba B. 109, jer. Ket. 8n. 2 Ygl. Babl. Ket. 82b : «אמר ר׳יהודה בראשובה היו כיו כותבין לבתולה מאתים י עד שב שמעון כן שמח ותיקן כל נכסין אחראין לכתובתה Tosefta Ket. 12! כל בכסי דאית לי אתי א ין [W. וערבאין לכסף כתובתיך [מערבין (A. und W. לכתוביך הא). Zu den obenstehenden Ausführungen vgl. Freund a. a. O. S. 23 und besonders Fischer a. a. O. S. 110. 3 Ygl. ספר השטרוה S. 56, wo die Klausel lautet: גכסץ וקבץ דאית להון אחריות ודלית להון אחריות כולהון יהין אחראין וערבאץ לשטר כתובתה הא siehe Fischer a. a. O., wo auch der Wortlaut der verschiedenen Kethubä-Formeln aus gaonäischer Zeit angeführt wird. 4 Vgl. Krauss a. a. O. 2 S. 85. v 5 Im römischen Recht nimmt der Ski ave eine eigenartige Doppelstellung ein, er ist rechtlich wohl Sache, andererseits aber doch auch Träger einer natürlichen Persönlichkeit und deshalb auch eines Rechtswillens. Vgl. Sohm a. a. O. S. 186.