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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 5 · p. Seite 183

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 183 (sequence 14)
Language
German
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■f 183 werden, daß das Institut der Bürgschaft auch bei der K e t h u b a Verwendung gefunden hat1. Wie der Verbürgungsformalismus bei der Kethuba beschaffen war, ob die׳ Verbürgung sich auf die Mündlichkeit beschränkte oder in der Ehe Verschreibung schriftlich bekündet wurde, diese Fragen können wegen des Fehlens talmudischer Kethuba-Urkunden nicht einmal hypothetisch beantwortet werden2. Da die Kethuba (Eheverschreibung) lediglich ein Schuldschein ist, worin der Mann als Schuldner sich zur Zahlung einer gewissen Summe an die Frau verpflichtet, hatte die Verbürgung dem gleichen Zweck zu dienen, wie bei jedem anderen Schuldschein: Zur Sicherstellung des Gläubigers, d. i. in diesem Falle die Frau3. Es scheint jedoch im Verlaufe der Zeit viel Mißbrauch damit getrieben worden zu sein, denn an mehreren Stellen des Talmuds wird über eine Einrichtung berichtet, die Simon b. Gamliel getroffen hatte, um den Bürgen, der sich für die Kethuba verbürgte, vor Schaden zu bewahren4. Die vorgeschlagene Maßregel, Simon b. Gamliels konnte sich indes nicht durchsetzen5, sie führte zu neuen Mißbräuchen, an denen allerdings die traurigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Zeit mit Schuld tragen mochten6. Darüber hinaus mußte für die spätere Praxis die Einrichtung Simon ben Gamliels aus dem Grunde als üerflbüssig sich erweisen, weil man zu der Annahme gelangte, der Kethuba -Bürge sei kein wirklicher Bürge, da er mit seiner Verbürgung lediglich die Absicht verfolgte, die Eheschließung, die eine wichtige religiöse Vorschrift ist, zu betreiben7. Gleichwie bei dem Schuldschein wird bei der Kethuba neben dem ערב der קבלן im Talmud erwähnt, doch scheint es sich bei dem letzteren mehr um eine theoretische Konstruktion als ein wirkliches Rechtsinstitut zu handeln8. Der Rechtsbegriff der Bürgschaft kommt bei der Kethuba auch noch in einer 1 Vgl. Mischna baba Bathra 173b: תערב לאשה בכתובתה. 2 Im Talmud־ ist keine Kethuba-Urkunde enthalten, sie kann lediglich aus einzelnen Angaben rekonstruiert werden, diese enthalten aber nichts über die Art und Weise der Verbürgung. 3 Ueber Wesen, Beschaffenheit und Entwicklung der Kethuba vgl. L. Freund, Zur Geschichte des Ehegüterrechts bei den Semiten,Wien 1909, S. 23; L. Fischer a. a. O. S. 110; Krauss a. a. O. III, S. 67.. 4 Vgl. Babl. Baba Bathra 173b; Erachim 23a; Jerusch B. B. X; Hai. IX. Es handelt sich darum, daß bei der Uebergabe des Scheidungsbriefs der Bürge die in der Kethuba verschriebene Summe der Frau nicht eher aüsbezahlt, als bis der Gatte vor einem zuständigen Kollegium das feierliche Gelöbnis leistet, die Frau nicht wieder zu ehelichen. Es bestand nämlich die Gefahr, daß die Scheidung ein in beiderseitigem Einverständnis getroffenes Abkommen war, das den Zweck hatte, die Kethuba von dem Bürgen bezahlt zu machen. 5 In Jerusch. B. B. 10, Hai. 9 hält Rabbi Jose die Befürchtung Simon ben Gamliels für unbegründet und dessen Präventivmaßregel für überflüssig. 6 Vgl. Erach 23b, b. Bab. Bathra 44b, Jerusch, b. Bathra X, 9. 7 Vgl. Babl. Baba Bathra 174b: ערב דכתובה דברי הכל לא משתעבד R. Simon ben Gamliel hatte bezüglich der Bürgschaft überhaupt einen ganz exzeptionellen Standpunkt vertreten. Er wollte den Bürgen, wenn es anging, überhaupt nicht zur Zahlung herangezogen wissen. Babl. Baba Bathr. 173b: "ר״ש״כ׳י׳ג אומר י כץ כך־ וכץ בך. Seine Auffassung konnte sich aber nicht durchsetzen, das Lehen mit seinen Anforderungen erwies sich stärker als die Autorität Simon ben Gamliels. Vgl. a. a. O. 174a: * «מר ר׳יוחבן, כל מקרם ״ ״ הוץ מערב י־ •, 8 Vgl. babl. Baba Bathra 174b: דאתמר ערב דפתובה י. Die Bürgschaft des Kablan oder die des Vaters des Bräutigams wird als wirkliche Haftung angesehen.

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