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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 5 · p. Seite 182

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 182 (sequence 13)
Language
German
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182 für den anderen Bürge“1 2 3 / Daß das solidarische Haf tungsverhältnis der Mitbürgen im talmudischen Reehtsieben bestanden hat, geht eigentlich schon ans der obenerwähnten Stelle in Tosefta B. Bathra 10 hervor, aus der ein solches Verhältnis mit Leichtigkeit konstruiert werden kann. Deutlicher aber noch aus der an anderer Stelle ausführlicher behandelten Stelle in Cant, rabba 1,3: בשעה שעמדו ישראל ..♦ .♦ הביאו לי ערבים ♦ . אמר להם אבותיכם צריבץ 2ערבין. Denn hier erscheint die solidarische Haftung der Bürgen bereits in agadischer Hülle, den juristischen Tatbestand dieses Instituts als Kern in sich bergend. Allerdings erhebt sich, gleichwie bei den auf diesen Fall sich beziehenden babylonischen Rechtsurkunden, auch hier die Frage : Wenn die solidarische Haftung der Mitschuldner oder die Verbürgung mehrerer schon an sich zur wechselseitigen Haftung führt, wo ist das Plus, das durch die auf besonderer Vereinbarung beruhende Haftung der Mitbürgen erreicht werden soll? Und doch hat auch nach talmudischem Recht eine solche Vereinbarung bestanden, wenn auch vielleicht nicht obligatorisch, so doch wenigstens fakultativ. Fehlen uns auch authentische Urkunden, in denen sie expressis verbis bezeugt erscheint, so finden sich in der talmudischen Literatur doch deutliche Spuren von den Klauseln oder gar die Klauseln selbst, durch welche die solidarische Vereinbarung der Mitbürgen in der Regel erfolgte. Denn die in der talmudisch-midraschischen Literatur vorkommenden Ausdrücke, ערבך ערבא צריך oder ערבך צרין ערב und ערבא 3וערבא דערבא kommen nicht wie aus der Pistole geschossen. Selbst wenn die Aehnlichkeit der Klausel in den babylonischen Solidarhaftungsurkunden mehrerer Bürgen es nicht bezeugte, könnten diese Ausdrücke wohl kaum anders denn als typische, der Statuierung bestimmter, bürgschaftsrechtlicher Vorgänge dienende Formeln aufgefaßt werden. Daß sie an den meisten Stellen im Talmud und Midrasch ihres strengen bürgschaftsrechtlichen Charakters entkleidet und in der Regel bloß in agadischem Zusammenhang erscheinen, kann nicht nur nicht als Gegenargument, sondern vielmehr wiederum nur als Beweis dafür gelten, daß das Institut der solidarischen Haftung mehrerer Bürgen, dessen Begründung durch die mehrfach erwähnten Formeln oder Klauseln ursprünglich erfolgte, im talmudischen Rechtsleben gang und gebe war. Vollends muß aber jeglicher Zweifel schwinden, wenn man sieht, wie z. B. in babl. Sota 37a an der Hand des Ausspruchs ערבא וערבא דערבא Ziffernmäßig der juristische Effekt — freilich nur im agadischen Sinn — berechnet wird, den ein solidarischer, auf der Haftung mehrerer Bürgen beruhender Vertrag hervorbringt4. Als ein besonderer Fall der talmudischen Bürgenobligation verdient hervorgehoben zu 1 Für das ״Zahlen“ bürgen, bedeutet in den babylonischen Urkunden nicht für die Schuld, sondern für die Erfüllung bürgen, d. i. für die Bürgschaft bürgen. Vgl. Koschaker a. a. O. S. 44. 2 Vgl. MGWJ a. a. 0. 3 Babl. Gittin 28b, babl. Sukka 26a, Cant rabba 13, b. Sota 37b. Aus der letzten Stelle deduziert Maim. Hilch. Malv. Velov. 2512: Sagt A. zu B.; Bürge für C., ich bürge für dich, so ist A. dem B. ebenso haftbar, wie B., der erste Bürge dem Gläubiger. . * Ausführlicher MGWJ 60, S. 219.

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