Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 5 · p. Seite 181

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 181 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2829132-2829915-2829919-2831861--45371-2831914
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

18 t Rechtsurkunden: ״A. und B*. sind Bürgen einer für den anderen“ אחראין וערבאין 1ה לזה. Eine nicht uninteressante Beleuchtung erfährt von hier aus der bereits in einer sehr alten Quelle vorkommende Ausdruck: 11לזה HD 1כל ישראל ערכין זה Alle Israeliten sind Bürgen einer für den anderen. Es wurde bereits darauf hingewiesen2, daß die Darstellung der Bundesschließtmg zwischen Gott und Israel Exod, 23 f. von bürgschaftsrechtlichen Denkformen beherrscht ist, bürgschaftsrechtlich freilich nur in dem Sinne, wie er durch das patriarchalische Stammesleben jener Zeit bedingt erscheint. Durch die Worte כל ישראל ערכין werden wir nunmehr belehrt, wie diese Denkformen und Vorstellungen im Verlaufe der Zeit eine Weiterbildung erfahren haben,y die den einzelnen, jeweiligen Phasen entspricht, welche die Bürgschaft als Rechtsbegriff in ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung durchlaufen hat. Denn hier erscheint der Akt der Bundesschließung bereits als korrealer Schuldvertrag in der Weise, daß der Bund, d. i. das sinaitische Gesetz als Schuldinhalt, Gott als Schuldherr (Gläubiger), die Israeliten samt und sonders ״einer für alle“ als Korrealschuldner, d. i. jeder einzelne Israelite als Schuldner gegenüber Gott und zugleich als Bürge für seine Genossen gedacht ist. Die Worte ]כל ישראל ערבי זה בזה sind sonach nichts anderes als die talmudische Soli״ darhaf tungsklausel aus dem juristischen in das ethischparäne tische Gebiet übertragen. Daß sie aber für solche Zwecke der Volksbelehrung benützt wurden, beweist, wie sehr das Institut der solidarischen Schuldhaftung, deren Statuierung die erwähnte Formel dient, im talmudischen Rechtsleben verbreitet war3, wofür überdies im vorhergehenden Abschnitt noch anderweitige Belege herangezogen wurden. Dies führt aber zugleich zu dem dritten Punkt, der sich aus der erwähnten Stelle im jerusalemischen Talmud ergibt. c) Daß ähnlich wie im babylonischen und zum Unterschied vom römischen, nach talmudischem Recht im solidarischen Schuld- Verhältnis die wechselseitige Verbürgung der Mitschuldner das Wesentliche ist, woran freilich die Bemerkung geknüpft werden muß, daß für die Aufhellung des Doppelverhältnisses, in welchem die Schuldner zum Gläubiger und als Bürgen zueinander stehen, die vorhandenen Quellen keinerlei Anhaltspunkte bieten. Bei d m völligen Fehlen konkreten Urkundenmaterials kann für die Lösung dieser schwierigen und komplizierten Fragen nicht einmal eine hypothetische Erklärung gewagt werden4. Neben der solidarischen Haftung der Mitschuldner findet sich in den babylonischen Urkunden die wechselseitige Haftung auch bei Bürgen. Die Vereinbarung erfolgt in der Regel durch eine ähnliche Klausel wie bei der solidarischen Haftung der Schuldner: ,,A. und B. für das Zahlen bürgen, einer ist 1 Vgl. Sifra zu Levit 2637, babl. Sanhedr. 27b u. a. 2 MGWJ. 66, S. 291. 3 Das nämliche gilt für manche andere dem Schuld- und Wechselrecht entlehnten Termini. Vgl. auch Krauß a. a. O. 2, S. 86. 4 Es ist möglich, daß die Entwicklung sich ähnlich vollzog, wie bei der neubabylonischen Solidarhaftung, wo die gegenseitige Verbürgung zu einem reinen Solidarschuldverhältnis im Sinne der röm. Korrealobligation wurde.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.