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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 5 · p. Seite 180

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 180 (sequence 11)
Language
German
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Jerusch. Schebuoth 5! heißt es: היא אסלה, שגים W ,א&ל ל שלוז מאחד א״מ דלא כותכין אחלאין ועלבאין וה אדדאחלאין ועלכאין זה אה, ולא עבלינן כן. R. Jose sagt: Aus einer andren Entscheidung wird geschlossen (gesagt): Zwei Personen, die ein Darlehen genommen, bürgen gegenseitig für einander, wenn sie auch die Pflicht zur gegenseitigen Haftbarmachung schriftlich nicht bekundet haben. Wir aber tun nicht dergleichen (sondern wir lassen es im Schuldschein bekunden). Aus dieser Stelle geht eiii Dreifaches hervor: a) Es wurde im Laufe dieser Untersuchung bereits mehreremale hervorgehoben, daß die Bürgschaft in altisraelitischer Zeit durch die stammesrechtlichen Verhältnisse des altisraelitischen Volkslebens bedingt ist. Gleichwie bei den gentes der Italiker, den sögenannten Hausgenossenschaften der Altgermanen, waren im alten Israel die Mitglieder des Stammes (Hauses und Familie für einander), also auch für Schulden haftbar. Gehört sonach der Gedanke der Solidarhaftung der ältesten Periode des israelitischen Rechtslebens an, so ist es nach dem Gesetz der Rechtsentwicklung nicht unwahrschein-!ich, daß auch später, nachdem die primitiven stammesrechtlichen Verhältnisse vorgeschritteneren Rechtszuständen Platz machten, im Falle der Verpflichtung mehrerer zu einer Leistung, Solidarhaftung und nicht Teilhaftung eingetreten ist. Diese Annahme wird durch die vorhin mitgeteilte Stelle aus dem jerusalemischen Talmud bestätigt, in welcher auf Grund einer alten Ueberlieferung klar und deutlich bezeugt ist, daß es in Palästina ursprünglich zur Begründung der Verpflichtung zweier Schuldner zu einer gemeinsamen Schuld einer besonderen Klausel nicht bedurfte, weil die Solidarhaftung, d. i. die Haftung jedes Einzelnen für das Ganze sich eben von selbst verstanden hat. Wenn aber der genannte Bericht mit der Bemerkung schließt: Wir tun es nicht, d. h. wir lassen eine Klausel im Schuldschein eintragen, so ist es nicht ausgeschlossen, daß diese Einrichtung unter dem Einfluß des römischen Rechts der Kaiserzeit getroffen wurde1, b) Nach der Angabe unseres Textes scheint ferner die Klausel, durch welche die Vereinbarung der solidarischen Haftung der Schuldner festgestellt wird, im talmudischen Solidarschuldvertrag ganz ähnlich gelautet zu haben wie die oben erwähnte in den babylonischen 1 Vgl. zu den obenstehenden Ausführungen Pineies a. a. O. S. 1, der zur Unterstützung seiner These, wonach hier römischer Einfluß vorliegt, auf den Gleichlaut der oben erwähnten Stelle in Jerusch Beheb. 5X und Papinian L. 11 § 1 und 2 D. de duobus reis 452 hin weist: Gum tabulis esset comprehensum illum et illum centum aureos stipulatos, neque adjectum ita ut duo rei stipulandi essent, virilem parte m singuii stipulati videbantur, woran aber die Bemerkung geknüpft werden muß, daß das Moment der wechselseitigen Bürgschaft, das im jerusalemischen Talmud betont ist, in der römischen Rechtsquelle fehlt. Der Nachweis von der Ursprünglichkeit und Selbstverständlichkeit der Solidarhaftung in allen alten Rechten, der sich gegen die herrschende Lehre des römischen Rechts und die der modernen Zivilrechte von der Ursprünglichkeit der Teilhaftung wendet, wird von Pineies mit großem Scharfsinn und nicht minder großem Erfolg geführt. Zu dem von ihm betreffs des aitbabylonischen Rechts erbrachten Beweisen mag hier ergänzend hinzugefügt werden, daß in den aitbabylonischen Urkunden nicht nur jegliche besondere Bestimmung der Solidarhaftung fehlt, sondern es werden im Falle der Teilhaftung die Schuldenteile der einzelnen Kontrahenten ziffernmäßig ausgedrückt und nur in solchem Falle war jeder Schuldner für seinen Teil haftbar. Vgl. Schon* A. R. 1913 S. 67.

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