Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 179 (sequence 10)
- Language
- German
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179 י,:;/.,;■׳■■׳ daß nicht Teilschuld, sondern Gesamtschuld d. i. auf das Ganze gerichtete, solidarische Verpflichtung der am Vertrage Beteiligten gewollt ist. Erst durch diese positive Vereinbarung oder Solidarberedung wird das gemeinsame Schuldverhältnis zum korrealen Vertrag1. Anders verhält es sich mit dem solidarischen Schuld- Verhältnis in den babylonischen Rechtsquellen. Wohl weisen zahlreiche neubabylonische Rechtsurkunden eine typische Formel für die solidarische Vereinbarung der Haftung auf, aber die vielen anderen, in denen eine solidarische Haftung auch ohne formelle Vereinbarung gegeben erscheint, beweisen, daß die letztere zwar die Regel, keineswegs aber ein unerläßliches Erfordernis der rechtskräftigen Begründung des neubabylönischen Solidarschuldvertrags bildete. Zur Statuierung der solidarischen Haftung mehrerer Schuldner wird in den babylonischen Urkunden am häufigsten die Formel (Klausel) verwendet: iSten püt §ani na§ü ,,einer ist für den anderen Bürge“, und zwar in der Regel am Schlüsse der Urkunde vor den Zeugennamen2. Daraus ergibt sich aber der zweite Differenzpunkt. Während das Grundsätzliche der römischen Korrealobligation darin gelegen ist, daß jeder Solidarschuldner das Ganze schuldet mit der Maßgabe, daß der Leistung eines jeden von ihnen gesamtbefreiende Wirkung zukommt, liegt der Schwerpunkt der babylonischen Solidar- Schuldhaftung darin, daß die Schuldner in wechselseitiger Bürgschaft zueinander treten. Jeder der am Vertrage Beteiligten ist zugleich Schuldner des Gläubigers und Bürge für seine Genossen. Zur Erklärung dieser Konstruktion dient vielleicht die Tatsache, daß nach babylonischem Bürgschaftsrecht der Schuldner auch für seine eigene Schuld bürgen kann, was nach römischem Recht, wo der Bürge für eine ihm wenigstens formell fremde Verbindlichkeit einsteht, ganz ausgeschlossen ist. Wie dieses Doppelverhältnis des babylonischen Solidarschuldvertrags näher beschaffen ist, ob hier bloß Teilschuld und Teilhaftung vorlregt oder vielleicht Teilsehuld und Gesamthaftung im Verhältnis nach außen, d. h. dem Gläubiger gegenüber, Teilschuld und Teilhaftung im Verhältnis nach innen, d. h. unter den Mitschuldnern, alle diese und ähnliche Fragen können angesichts der Farblosigkeit der babylonischen Solidarhaftungsklausel und des Mangels direkter Quellenbelege auch für das baby- Ionische Recht nur hypothetisch beantwortet werden3. Ein ähnlicher Tatbestand scheint im taknudischen Recht vorzuliegen. In 1 Vgl. dagegen Pineies, Solidarhaftung und Teilhaftung, Wien 1910, ,S. 9. der gegen diese herrschende Lehre des römischen Rechts Stellung nimmt und beweist, daß die Form der altrömischen Stipulation für die Begründung der Solidarhaftung völlig belanglos ist. Erst für die jüngere Stipulationsurkunde und die später zur Anerkennung gelangten Kontrakte sei die Hervorhebung der Solidarhaftung durch eine besondere Klausel statuiert worden. Vgl. auch weiter S. 180!. 2 Kosehaker a. a. O. S. 84. 3 Bei der römischen Korrealobligation wird das Innen Verhältnis der Schuldner zueinander durch das unterliegende Rechtsverhältnis bestimmt, welches den Grund ihrer Beteiligung am Gesamtschuldverhältnis darstelit. Vgl. Sohm a. a. O. S. 459. Mit der Umwandlung der neubabylonischen Bürgschaft in ein der Hauptschuld gleichartiges Versprechen hat sich auch die Solidarhaftung in ihrem Wesen in der Weise geändert, daß sie allmählich die Bedeutung der römischen Korrealobligation annahm. Vgl. Kosehaker S. 96.