Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 178 (sequence 9)
- Language
- German
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Daß das Institut der Bürgschaft m e h r e rer Bürgen im Rechtsleben der talmudischen Zeit sehr stark verbreitet war, geht schon aus den zahlreichen im nächstfolgenden Abschnitt ausführlich zu behandelnden ethisch-homiletischen Bearbeitungen hervor, welche die Denkform der Mitbürgenhaftung in der Midraschliteratur erfährt1. Konnten wir bereits auf Grund von Gen. 42, mehr aber noch von Mischna Bab. Bathra 109 in der Entwicklung der babylonischen und israelitisch-jüdischen Bürgenobligation einen gewissen Parallelismus vermuten, so erlangt diese Vermutung einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit, sobald wir einen ganz besonderen Fall der Bürgenobligation, den des solidarischen Schuldverhältnisses ins Auge fassen und einer genauen Analyse unterziehen. Im römischen Privatrecht, wie auch in den babylonischen Rechtsurkunden nimmt das solidarische Schuld Verhältnis, nach römischem Rechtsausdruck die Korrealobligation, einen verhältnismäßig breiten Raum ein, doch ist der Rechtsbegriff, der diesem Terminus zugrunde liegt, in den beiden Rechtsquellen ein verschiedener. Die Verschiedenheit bezieht sich nicht bloß auf den Formalismus der Verbürgung, sondern auch auf das Meritum des Begriffes selbst. Das Wesen der römischen Korrealobligation besteht darin, daß zwei oder mehrere ein Darlehen aufnehmen, wobei jeder auf Rückzahlung der ganzen Summe haftet. Die weitere Folge davon ist, daß die Leistung des einen Korrealschuldners die anderen befreit, d. h. daß durch die Befriedigung des Gläubigers seitens eines Korrealschuldners das ganze Schuld Verhältnis für alle Beteiligten aufgehoben wird. Das Institut des korrealen Schuldverhältnisses ist im römischen Recht aus dem der korrealen Stipulation hervorgegangen. Ist die Stipulation das Mittel, wodurch nach römischem Recht jedes Schuldverhältnis erst zu rechtförmlichem Ausdruck gebracht wird und blieb sie es auch, nachdem der Verbalkontrakt zum Literalkontrakt sich entwickelte, so erscheint es als eine natürliche Folge der strengen Logik des römischen Rechts, daß zur rechtskräftigen Begründung eines auf der Leistung mehrerer Schuldner beruhenden Schuldverhältnisses das Mittel der korrealen Stipulation zur Verwendug gelangte. Durch die Antwort (spondeo), die jeder der Schuldner (Promittent) nacheinander auf die Frage des Stipulanten (spondes ne?) erteilt hatte, erschien das Ganze der Schuld mehrmals versprochen und die Identität der Stipulation begründete die Identität der Leistung2. Die römische Korrealobligation ist sonach ein gemeinsamer Schuldvertrag, aus dem formell oder inhaltlich deutlich hervorgehen muß, schaftsurkunde ausdrücklich bezeugt. Ihre Interpretation begegnet in beiden Fällen Schwierigkeiten, denn wenn die Verbürgung mehrerer schon an sich zur solidarischen Haftung führt, so läßt es sich schwer sagen, welche Bedeutung dann der besonderen Vereinbarung der Gesamthaftung und der Bürgen zukommen soLl. Vgl. Koschaker a. a. O. S. 99. Im talmudischen Recht fehlt die Yerabredungsklausel bei mehreren Mitbürgen. Nach islamischem Recht haften mehrere Bürgen solidarisch. Sie haben aber die Einrede der Teilung, wenn sie sich zu gleicher Zeit verpflichtet haben und dabei keine Solidarität ausbedungen ist. Aehnlich im indischen Recht. Vgl. Köhler, Zeitschr. f. vergl. Rechtsw. III, 182, VI, 267 und Post a. a. O. S. 666. 1 Tanchum zu Gen. 4432, Cant. rabb. 13, Schoch. Tob. zu Ps. 8״, Jalkut Mischle Kap. VI, 1. 2 Sohm a. a. O. S. 45, 456.