Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 177 (sequence 8)
- Language
- German
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eigenmächtigen Pfändung nur auf den Schuldner, nicht aber auf den Bürgen bezogen1. Weit mehr aber noch gelangt die zwischen der talmudischen und römischen beziehungsweise babylonischen Bürgenobligation bestehende Aehnlichkeit darin zum Ausdruck, daß alle Fälle, die im Bürgschaftsrecht der beiden letztgenannten Rechtsgebiete Vorkommen, auch im Talmud behandelt und mit ganz wenigen Ausnahmen in der nämlichen Weise entschieden werden. Hat der Bürge gezahlt, so kann er ähnlich wie nach römischem Recht auf Grund des zwischen ihm und dem Hauptschuldner bestehenden Rechtsverhältnisses von dem letzteren oder dessen Erben Ersatz verlangen (Regreßrecht des Bürgen), er muß jedoch durch Zeugen den Beweis erbringen, die Schuld bezahlt zu haben2 3. Treten mehrere Bürgen in die Verbindlichkeit des Hauptschuldners als Mitbürgen ein, so haftet in konsequenter Weiterbildung der Bürgenobligation nach römischem Recht jeder von ihnen für das idem des Haupt״ Schuldners, also ipso jure auf das Ganze. Erst Hadrian hatte den Kofidejussoren die exceptio divisionis gegeben, d. i. das Recht, daß jeder nur auf einen Kopf teil verklagt werde8. Aber selbst in diesem Falle sind die Mitbürgen im Verhältnis zu einander Gesamtschuldner, da die eine Bürgschaft von der anderen Bürgschaftsschuld nicht abhängt, sobald keine solidarische Verabredung zwischen den Bürgen besteht. Aus Stellen wie Tosefta Baba Bathra 109 scheint hervorzugehen, daß die erwähnten bürgschaftsrechtlichen Verhältnisse im talmudischen Recht ein Analogon haben4 * * *. ב Vgl. Babl. Baba Mezia Baraitha 115a ,,תגר רבגן לא תב1א אל בית1 לעבוט עבוטו וכי" und Aptowitzer a. a. O. 2 Sohm a. a. O. S. 492, Babl. Baba Mez. 174a ההוא ערכא דיתמי, ferner Maimonides, Hilch. Malveh veloveh § 26. Der Schuldschein wird nur in dem Falle als-Beweis angesehen, wenn er die Bestätigung des Gläubigers über die Empfangnahme der Schuldsumme enthält. Der im Talmud hervorhehobene Unterschied bezüglich der früheren Benachrichtigung der Erben kommt für das Prinzipielle des Falles nicht in Betracht. In den neubabylonischen Urkünden erstreckt sich die Regreßnahme des Bürgen auf die Person des Haupt- Schuldners und dessen Familie und sogar auf die Zeit, wo der Gläubiger noch nicht befriedigt ist. Es steht dem neubabylonischen Bürgen schon vor Eintritt des Haftungsfalles das Recht zu, den Hauptschuldner zu beaufsichtigen und zur Erfüllung der Schuld anzuhalten, vgl. Koschaker S. 62. Nach dem Recht des alten Wales soll der Bürge den Schuldner zur Erfüllung antreiben. Gesehieht diese nicht, so hat er dem Schuldner ein Pfand abzunehmen, welches ein Drittel mehr als die Forderung beträgt und dieses dem Gläubiger zu über-, geben. Der Schuldner muß dann das Pfand binnen Jahr und Tag einlösen oder nach Ablauf dieser Frist ein Dritteil mehr entrichten. Vgl. Walter a. a. O. S. 433. 3 Sohm a. a. O., Mitteis a. a. O. Im Deutschen BGB § 769 erscheint die Teilungseinrede sowohl für die Mitbürgen als auch für die Korrealschuldner beseitigt. 4 המלוה את חכר1 על לדי שבי עלבין לא יפרע מאחד מיהן. Wer gegen Bürgschaft von zwei Bürgen borgt, darf sich nicht von einem von ihnen bezahlt machen. In der vorliegenden Fassung ist die Stelle allerdings nicht ganz klar, da sie beide Deutungen, Kopfteilung oder Haftung auf das Ganze zuläßt. Die erstere wird durch Nachmanides, die letztere durch Maimonides vertreten, dem sich Adreth und die meisten Dezisoren anschließen. Vgl. Josef Karo in Maim. Malve Veloveh § 25 Adreth zu Tur, Chosch- Mischpat § 132, 4. Die solidarische Verabredung bei der Haftung mehrerer Bürgen ist sowohl für die babylonische, wie auch römische Bürg-