Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 175 (sequence 6)
- Language
- German
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175 י . ■ zeigt sich, daß die Auffassung, die im 3. nachchristlichen Jahrhundert im babylonischen und gewiß auch im palästinischen Judentum von Diskussion in-babl. Baba Bathra 173—176 einen Niederschlag jener Ent- Wicklung darstellt, welche das talmudische Bürgschaftsrecht durchgemacht hat. Dieser oben geschilderte Umwandlungsprozeß der talmudischen Bürgschaft mag vielleicht auch durch äußere Momente mit herbeigeführt worden sein. Wenigstens macht die wiederholte, ostentative Gegenüberstellung der Baraitha לא ייפרע מן הערב תחלה gegenüber der Mischna, לא יפרע מן הערב den Eindruck, als würde es den babylonischen Amoräern sehr darum zu tun gewesen sein, von der von R. Nachmari als דיבא דפרמאי bezeichnten Ge- Stellungsbürgschaft so weit als möglich abzurücken, oder besser gesagt, von einer Beeinflussung durch das babylonisch-persische Recht loszukommen. Es ist nun interessant zu sehen, wie im jerus. Talmud von dieser babylonischen Auffassung des ערב als Gestellungsbürge überhaupt keinerlei Notiz genommen wird. Dort wird vielmehr das Endergebnis der Diskussion im Babli vorweggenommen und die Mischna durch R. Abbahu im Namen R. Jochanans dahin interpretiert, daß es sich bei לא יפרע מן הערב ln der Mischna um Zahlungsbürgschaft handelt. Vgl. Jerusch b. Bathra 176: ד׳אבהו בשם ר׳יוחנן כשיש נכסים ללוה אבל אין נכסים ללוה יפרע מן הערב, woraus jedenfalls hervorzugehen scheint, daß in Palästina im 3. Jahrhundert die Bürgschaft bereits den Charakter der Zahlungsbürgschaft hatte. Daß diese Interpretation nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist, darauf hat Aptowitzer a. a. 0. hingewiesen. Vgl. besonders den von ihm konstatierten Widerspruch zwischen R. Jochanan im Babli und Jeruschalmi. Indes, nicht nur im Jeruschalm i, es gibt auch im babl. Baba Bathra 173b selbst mancherlei Schwierigkeiten. Wie soll man es sich zum Beispiel erklären, wenn einem Rechtsgelehrten vom Range eines R. Nachman, der Vorsitzender des Kollegiums von Pumbaditha war, eine solche Unkenntnis des zeitgenössischen babylonisch-persischen Rechts vorgeworfen wird, wie es im babl. Baba Bathra 173 durch die Worte ■אדרב״ בתר ערבא אזלי zum Ausdruck gelangte? Sollte R. Nachman die grundlegenden Sätze des persisch-babylonischen Bürgschaftsrechts wirklich nicht gekannt haben? Herr Dr. Freund (Lemberg) teilte mir gesprächsweise die Vermutung mit, daß אדרב׳ בתר ערבא אזלי vielleicht eine spätere auf Grund von babl. Baba Bathra 174b אכל נכרי כירן דבתר ערבא אזלי veranlaßte Glosse ist, aus einer Zeit stammend, wo das Säsänidenrecht vom babylonischen Einfluß sich bereits emanzipiert hatte. Zur Rehabilitierung R. Nachmans bedarf es indes meines Erachtens eines solchen Auskunftsmittels gar nicht. Denn daß R. Nachman mit seiner Ansicht, wonach die Gestellungsbürgschaft דינא דפרסאי ist, Recht hat, beweisen zur Genüge die zahlreichen neubaby- Ionischen Urkunden, ganz abgesehen davon, daß die Korrektur כ״ דיגא דפרסאי דלא יהבי טעמייהו (Alfasu liest והאי כדיבא) mit גברא אשלימת לי gar nicht vereinbar ist, da das Letztere keineswegs eine Rechtsentscheidung, sondern nur ein Rechtsargument darstellt. Wie dem aber auch sei, Tatsache ist, daß laut Zeugnis der Mischna babl. Baba Bathra 108 in der talmudischen Zeit es eine Periode gab, wo die Bürgschaft noch den Charakter eines Haftungsgeschäfts und zwar der Haftung für die Person des Bürgen hatte. Dies hat zur Voraussetzung, daß in jener Zeit dem Gläubiger das Recht auf Personalexekution an dem Schuldner zustand, für dessen Vorhandensein allerdings, wenn man von der oben ausgesprochenen Vermutung betreffs הרי, המרבק את אחד בשרק absieht, konkrete Beweise gänzlich fehlen. Dieser Schwierigkeit läßt sich aber durch die Annahme begegnen, daß um jene Zeit bei den Juden in Babylonien die Umwandlung der Schuldknechtschaft aus dem Zustand der Unablösbarkeit in den der Ablösbarkeit bereits vollzogen war, so, daß der Schuldner auch nach vollstreckter Exekution das Recht hatte, durch Schulderftllung sich aus der Gewalt des Gläubigers zu befreien. Vorausgesetzt, daß man überhaupt das Bürgehversprechen als ein symmetrisch angeordnetes sich vorstellen darf, wird man in der talmudischen Bürgschaftsurkunde ähnlieh wie in der neubabylonischen neben der Haftung für die Gestellung des Schuldners das Versprechen des Bürgen vermuten dürfen, durch persönliche Erfüllung der Schuldlorderung. den Schuldner und sich selbst aus der Haftung zu befreien, woraus dann unschwer die Bürgschaft zu einem akzessorischen Schuldverhältnis werden konnte. Angesichts des Fehlens von Urkunden