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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 5 · p. Seite 174

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 174 (sequence 5)
Language
German
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oder eine ähnliche Art der Entwicklung auch für die Bürgenobligation im Judentum in talmudischer Zeit wahrzunehmen. Ich denke hier zunächst an Mischna Baba Bathra X9 המלוח את חבר1 על ידי ערב לא יפרע מן הערב Wer gegen Bürgschaft borgt, darf sich nicht von dem Bürgen bezahlt machen. Diese alte halachische Bestimmung kann nur den Sinn haben, daß nach der Mischna der ערב nicht zaJhlungs-, sondern lediglich haftungspflichtig ist. Wofür er aber haftet, zeigt die gleich darauf mit den babylonischen Amoräern Rabba und Josef einsetzende Diskussion, die mit den Worten beginnt: מאי טצמא, גברא אשלימת לי גברא אשלימי לך es sagt der Bürge zum Gläubiger: einen Mann hastDu mir gegeben, einen Mann (den Schuldner) erstatte ich Dir wieder, und zu derem richtigen Verständnis besonders Raschi zur Stelle zu vergleichen ist: כיון שהעמידו ערב ללוה. Ganz ähnlich dem babylonischen Bürgen haftet sonach der ערב zur Zeit der Mischna lediglich, daß der Schuldner am Verbürgungsort verbleibt, beziehungsweise, daß er ihn dort dem Gläubiger überstellen wird1. Daß diese Aehnlichkeit und eine solche Auffassung der Mischna in Babylonien tatsächlich bestand, wird im Beginn der talmudischen Debatte mit aller Deutlichkeit durch die Frage bezeugt:חאי דינא דפרסאי Das ist doch das persische Recht!2 Wenn die Diskussion schließlich damit endet, daß auf Grund einer alten Ueberlieferung (Baraitha) eine andere. Auffassung oder gar Lesung des Mischnatextes in Vorschlag gebracht wird, dahingehend, daß hinter ערב das Wort תחלה zu ergänzen sei, so steht gegen diese Ansicht zunächst das Zeugnis vonTosifta und Jeruschalmi, die beide die ursprüngliche Lesart der Mischna bezeugen. Das Wörtchen תחלה, um das es sich hier handelt, spiegelt eben schon eine jüngere und auch völlig geänderte Auffassung des bürgschaftlichen Rechts- Verhältnisses wieder, indem darin bereits die Tendenz hervortritt, die Bürgenobligation in ein einfaches Schuldverhältnis umzuwandeln, Denn wenn in חמלוה..... .. לא יפרע מן הערב der ערב als Gestellungsbürge erscheint, in dessen Haltung ein schuldrechtliches Element primär nicht enthalten ist, so setzt die Lesart לא יפרע מן הערב תחלה voraus, daß der ערב nicht Hafter, sondern Zahlungsbürge d. h. Schuldner ist, wenn auch nicht im akzessorischen so doch jedem falls in dem Sinne, daß er als Hintermann für die Schuldverpflichtung des Hauptschuldners e intritt3. Ja, in diesem letzten Punkt 1 י Erst für den Fall, als dieser Erfolg nicht ein trifft, tritt subsidiär die Pflicht des Burgen hinzu, sich durch Erfüllung aus der Haftung zu lösen. Vgl. Raschi a. a. O.: *1 יברחk שאם ימות. Dieser Ansicht ist auch Köhler, vgl. dessen Darstellung des talmudischen Rechtes, Zeitschr. für vergl. Rechtsw. XX2. 2 דיבא רפרמאי ist das persische Recht, d. i. das Recht der Säsäniden, nach welchem auch die politischen Behörden der babylonischen Judenheit richteten. Vgl. Babl. B. Kamma 58b ריש גלות», דדאיך דיכא דפרמאי. Ob das Recht der Säsänlden mit dem neubabylonischen Recht identisch ist, darüber vermochte ich mir trotz aller Nachforschungen keinerlei Gewißheit zu verschaffen. In puncto Bürgschaft stimmen sie überein, das bezeugen die neubabyloriischen Urkunden und die oben erwähnte Mischna. 3 Mit Recht hält Aptowitzer MGW J 1908 S. 186 Köhler entgegen, daß die Auffassung der Mischna . . . . המלוה את חברו לא יפרע מן הערב als Gestellungsbürgschaft von den Amoräern zurückgewiesen wird. Hier kommt es aber hauptsächlich auf die von Köhler freilich auch nicht hervorgehobene Erkenntnis an, daß dieses Zurückweisen wie überhaupt die breite taimudische

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