Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 5 · p. Seite 173

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 173 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2829132-2829915-2829919-2831861--45363-2831906
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

V,•::.'■•:; ’ 173:' ־, urkunden nehmen die von einem persönlichen Erfüllungsversprechen begleiteten Gestellungsbürgschaftsurkunden einen verhältnismäßig sehr breiten Raum ein. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen sei je eine von dieser Art in extenso hier wiedergegeben. Altbabylonische Gestellungsbürgschafts- Rechtsurkunden* 1. Imgur-Üpi, Ibkatum, Ilui3u-!bäni, dies sind die Zeugen, vor denen Erib-Sin den Etel-pi-Sin folgendermaßen in Anspruch genommen: Zwei Sekel Silber für einen Hammel.habe ich Dir und dem Sin-idinnam gegeben. Den Hammel habt ihr mir jedoch nicht gebracht. Deinen Genossen Sin-idinnam hatte ich in Anspruch genommen, da sagte er: Etelpi-Sin wird es Dir anweisen und daraufhin 1 Sekel Silber, soviel auf ihn kommt, Dir geben. 1 Sekel Silber, soviel auf mich kommt, werde ich Dir geben.Da sagte Etel-pt-Sin: Deine 2 Sekel wird Dir Sin-idinnam bezahlen. Den Sin-idinnam werde ich selbst Dir bringen; auch werde ich ihm meinen 4 Sekel ersetzen. Gesetzt, ich bringe ihn Dir nicht, so Werde ich (für uns) gemeinsam bezahlen2 *.!Neubabylonische Gestellungsbürgschafts- Rechtsurkunden. Samä-ilu, Sohn des Nabü*ahi־iddin, hat für Nabünäsir Sohn des Musezib in die Hände des Sulä, Sohn des Zer-ukin gebürgt. Am 15. Arahsanina wird er ihn herbeiführen und dann dem Sulä geben. Wenn er ihn nicht herbeiführt, wird alles, was enthalten ist in dem Verpflichtungsschein des Sulä, lastend auf Nabü-na§ir, Samä-ilu geben8. Nach dem Wortlaut dieser zwei Urkunden verspricht der Bürge lediglich den Schuldner zur Erfüllungszeit herbeizuführen und dem Gläubiger zu überliefern. Ob nun der Schuldner seinerseits auch zahlt (erfüllt), geht den Bürgen zunächst nichts an. Erst für den Fall, als dieser Erfolg, die Gestellung des Schuldners nicht eintrifft, gibt der Bürge subsidiär das Versprechen, persönlich zu erfüllen und sich dadurch aus der Haftungspflicht zu befreien. In der Entwicklungsgeschichte der babylonischen Bürgenobligation bildet dieses subsidiäre Erfüllungsversprechen den Punkt, an welchem der Prozeß der Umwandlung der Urform der babylonischen Bürg״ schaft, der Geiselschaft in ein akzessorisches Schuldversprechen einsetzt. Diese Umbildung, die die Tendenz einer Milderung der ursprünglichen Haftungsstrenge in sich birgt, geschieht dadurch, daß das persönliche Erfüllungsversprechen aus der sekundären Bedeutung, die ihm auch in der obenstehenden Urkunde innewohnt, in den Rang eines primären Verbürgungsinhalts erhoben und das Zahlungsversprechen, von Haus aus eine Pflicht des Bürgen, zu einem Recht für ihn wurde, sich durch Erfüllung der verbürgten Schuld aus der Haftung zu befreien4. Es ist nun interessant, diese jerusch. Demai-Stelle beweist die Richtigkeit dieser Aufstellung, da hier noch das ursprüngliche Garantieversprechen für den Erfolg an sich allein als Bürg״ schaft bezeichnet wird. 1 Köhler und Ungnad (Hammurabis Gesetz, Bd. III, Abt. 1, S. 31 Nr. 83 und Schorr A. R. I, p. 180. Ferner Kosebaker a. a. O. 2 Hier ist allerdings nicht von einer Bürgschaft expressis verbis, sondern nur von der Haftung mehrerer Schuldner die Rede. Im altbabylonischen Recht haftet aber jeder der Mitschuldner in solidum für das Ganze der Schuld. Vgl. Pineies a. a. O. .S. 3. 8 Sie findet sich bei Kohler-Peiser, Aus d. babyl. Rechtslehen I, p. 12 und Koschaker, S. 44. 4 Vgl. Koschaker a. a. O. S. 74.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.