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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 5 · p. Seite 172

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 172 (sequence 3)
Language
German
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172' Von Partsch für die griechische und von Koschaker für die baby- Ionische Bürgenobligation nachgewiesen worden ist, im jüdischen Rechtsieben ähnlich verlief, konnte durch unsere bisherigen Untersuchungen, wenngleich nur auf Grund indirekter Zeugnisse, doch mit Hilfe der Terminologie und der Vergleichung aus verwandten Rechtsgebieten zu einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit erhoben werden. Freilich mußte gerade der Punkt, welcher von der modernen Rechtsvergleichung als der springende in der geschilderten Entwicklung der Bürgenobligation mit Recht angesehen wird — nämlich die Frage, ob und wie und wann die auch im Judentum ursprüngliche leibliche Haftung durch die Vermögenshaftung verdrängt und dadurch der Bürge aus einem mit Leib und Leben haftenden O b j e k t zu einem mit dem Hauptschuldner in gleicher Linie haftendem Subjekt wurde — mangels jeglichen Urkundenmaterials für das biblische Bürgschaftsrecht offen gelassen werden1 2. Versuchen wir nun die abgebrochene Linie an diesem Punkte weiterzuziehen und zwar mit Hilfe der Stützpunkte, die uns durch die Vergleichung aus dem Gebiet der talmudischen Bürgschaft geboten sind. Es wurde bereits erwähnt, daß die Bürgschaft in den altbaby- Ionischen Rechtsürkunden ein selbständiges Garantieversprechen darstellt. Der babylonische Bürge verspricht nicht ein idem neben der Hauptschuld, sondern er verspricht einen Erfolg oder er garantiert die Leistung (Handlung) des Hauptschuldners, mitunter sogar die eines Dritten^. Aehniiches scheint es auch im talmudischen Bürgschaftsrecht gegeben zu haben. In ierusch. Demai, 1. Hai. hi s. 4 heißt es: אמרון ליה עורכן וערבון ולא »נכון Sie (die Einwohner eines Ortes) sagten zu ihm: Pinchas b. Jair, verbürge dich für uns (daß wir fortan den Zehnten entrichten werden) er verbürgte sich für sie und sie wurden nicht mehr beschädigt. Sind hier die Leviten die Gläubiger, die Einwohner einer Stadt die Schuldner und Pinchas b. Jair der Bürge, so kann man wohl sagen: Der Bürge verspricht auch hier nicht das dare der Hauptschuld, was er ja gar nicht kann, er garantiert vielmehr, daß die Hauptschuldner (die Einwohner der Stadt) zur bestimmten Zeit die Schuld leisten werden3. In den alt- und neubabylonischen Rechts- 1 Diese Fragen sind selbst für das babyl. ]Bürgschaftsrecht noch strittig. Vgl• Koschaker a. a. O. S. 88, vgl. indes neuestens Altbabyl. Vorderas. Denk־־ mäler XIII Nr. 78, wo, wie Schon*, Gott. Gel. Anz. 1915 Mai, naohweist, bereits in einer altbabylonischen Urkunde aus der Hammurapi-Zeit neben der Personenbürgschaft Sachhaftung vorkommt. 2 Vgl. oben Sr 1712. 8 Der obige Bericht ist allerdings nur eine von den zahlreichen an den Namen des Pinchas ben Jair geknüpften hagadischen Erzählungen von paränetischer Tendenz. Vgl. a. a. O. עירבן רערברן ומספק להון. Gleichwohl sind derartige literarische Bearbeitungen des Bürgschaftsgedankens für die Ermittlung des Bürgschaftsrechts nicht wertlos. Vgl. darüber weiter S. 181,182. Zur Sache selbst wäre zu vergleichen Hilprecht, The Babylonian exp. of the uniyers. of Pennsylv. 1X4!; eine Urkunde aus der Zeit Artaxerxes I: ״Betreffe des Ringes, dessen Füllung ein Smaragd, der in Gold gefaßt ist, auf die Dauer von 20 Jahren für das Nichtherausfallen des Smaragdes aus dem Goldringe, bürgen wir.“ Wenn der Smaragd herausfällt aus dem Goldringe, bevor die 20 Jahre abgelaufen sind, werden 10 Silber ..... geben. Koschaker a. a.O. S. 157 beweist, daß das Versprechen des Schadenersatzes kein primäres Schuldversprechen, sondern lediglich aus der Garantie hervorgegangen ist. Unsere

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