Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 5 · p. Seite 171

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 171 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2829132-2829915-2829919-2831861--45361-2831904
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

171 babylonische Rechtsgebiet, von dem. ja das letztere wesentlich beeinflußt erscheint, mit großem Erfolg geltend gemacht worden1. Und doch ist die Entwicklungslinie der römischen und babylonischen Bürgenobligation verschieden, denn der letzteren fehlt das hervor-־ stechendste Merkmal der ersteren: die Identität der Schuld. Der babylonische Bürge verspricht in den meisten Fällen nicht ein idem der Schuld, eine eigene primäre Leistung, vielmehr ist seine Verpflichtung entweder ein selbständiges Garantie versprechen, be״ ziehungsweise eine Erfolgshaftung dahingehend, daß er den Schuldner herbeiführen, das heißt zur Leistung gestellen werde; ob nun der Schuldner auch seinerseits erfüllt, geht den Bürgen nichts an2. Erst später schloß sich für den Fall, als der in Aussicht gestellte Erfolg nicht eintrifft, subsidiär ein eigenes Versprechen an, sich durch Erfüllung der verbürgten Schuld aus der Haftung zu befreien. Abgesehen von dem im vorigen Abschnitt behandelten Formalismus des babylonischen Verbürgungsaktes weist schon die hier geschilderte Beschaffenheit des babylonischen Bürgen als ,,Gestellungsbürge״c, auf das Recht des Gläubigers auf Personalexekution d. i. die persönliche Unterwerfung des Schuldners wie des Bürgen unter die Macht des Gläubigers hin. Erst im Laufe der Zeit ist in demselben Maße, in welchem das subsidiäre, persönliche Erfüllungsversprechen gegenüber der Gestellung und Auslieferung des Schuldners an Boden gewann und solcherart allmählich in die Reihe eines primären Verpflichtungsinhalts der Bürgenobligation vor rückte, aus dem ursprünglichen Leibbürgen und persönlichen Hafter ein akzessorischer Schuldner geworden. Wobei hinzugefügt werden muß, daß bei dieser Entwicklung auch noch andere Faktoren eine nicht unwesentliche Rolle spielten, wie z. B. die Umwandlung der unablösbaren Schuldkriechtschaft in eine ablösbare und als Folgeerscheinung: die Verdrängung der leiblichen durch die Vermögenshaftung. Daß die hier in Kurzem geschilderte Entwicklung, die 1 Vgl. MGWJ a. a. O. Bei den Völkern mit niederen Organisationsformen dient die Bürgschaft noch heute nicht sowohl vermögensrechtlichen als vielmehr politischen Zwecken, Die ״Gerem“ genannte Bürgschaft hat den Zweck, bei irgendwelcher Anschuldigung, ob im Blut oder Sachenrecht, einmal aufgegebene Ansprüche zu hindern. Ebenso enthalten die altgermanisehen, besonders die altschwedischen Rechtsbücher, hauptsächlich Bestimmungen über prozessuale Bürgschaften. Der älteste germanische Bürgschaftsvertrag ist ein Vergeiselungsvertrag. Der Bürge wird dem Gläubiger als Pfand übergeben und verfällt im Falle des Vertragsbruches in Schuldknechtschaft. Vgl. A. H. Post, Grundriß der ethnologischen Jurisprudenz, Oldenburg und Leipzig 1895 II S. 664 ff., dort auch die einschlägige Literatur. 2 Koschaker a. a. O. S. 24, 44, 9ל. Der Bürge verspricht, daß der Schuldner in bestimmter Frist zur Leistung herbeigeführt wird oder er garantiert die Leistung eines Dritten. Die Gestellungsbürgschaft setzt naturgemäß das Recht des Gläubigers auf Personalexekution an dem Schuldner voraus, und ist solcher Art aus der prozessualen Bürgschaft (Geiselschaft) hervorgegangen« Die Gestellungsbürgschaft ist in den alten, besonders, orientalischen Rechten sehr verbreitet. Im indischen Recht, vgl. Köhler, Rechtsvergl. Studien, S. 288. Im islamischen Recht ist ״Kefole“ ein Vertrag, nach welchem irgend jemand sich verpflichtet, dem Gläubiger den Schuldner aufzusuchen, sofern dieser bei Eintritt des Zahlungstermines sich etwa verbirgt oder in anderer Art dem persönlichenErscheinen sich entzieht. Vgl. Köhler, Zeitschr. f. vergl. Rechtswiss. VI. S. 268. 12*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.