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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 4 · p. Seite 129

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 4
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 129 (sequence 8)
Language
German
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129 zur Voraussetzung hat, daß jiie Unterschrift des Bürgen vor die der Zeugen gesetzt war1. Die Frage, ob die Unterschrift die Bescheinigung eines tatsächlichen Verbürgungsaktes darstellt, muß freilich auch hier offen gelassen werden. Wie dem aber auch sei, Terminologie und Formalismus der talmuäischen Bürgenobligation lassen den Unterschied klar und deutlich erkennen, der zwischen dem Bürgen in biblischer und talmudischer Zeit besteht. Mit dem in den talmudischen Rechtsquellen für die Bezeichnung des Bürgen ständig gebrauchten Ausdruck ערב wird nicht, wie es in der Bibel geschieht, gesagt, daß X als Bürge durch den Handritus sich mit seiner Person der Gewalt des Gläubigers Y unterworfen habe, sondern vielmehr, daß er, wenn auch nicht als akzessorischer Nebenschuldner im Sinne des römischen Rechts, so doch als Hintermann des Hauptschuldners für dessen Schulderfüllung mit seinem Vermögen eingetreten war. Zu einem akzessorischen Schuldverhältnis, das den Bürgen zu einem Nebenschuldner und Mitverpflichteten macht, scheint die Bürgen- Obligation sich erst inamoräischer Zeit entwickelt zu haben 2. Neben dem ערב figuriert im Talmud der קבלן. Auch bei diesem bildet die Wortform (verba) den entscheidenden Grund der Verpflichtung. Seine Obligation besteht darin, daß er zum Gläubiger sagt תן לו ואני נותן לך Gib es ihm (das Darlehen), ich werde dir es wieder erstatten. Der rechtliche Unterschied zwischen beiden wird im Talmud dahin bestimmt, daß während der ערב erst im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners zur Zahlung herangezogen wird3, der קבלן in jedem Fall, also auch wenn der Schuldner zahlungsfähig ist, dem Gläubiger zur Verfügung steht4. Dieser Unterschied kömmt auch in dem Verbürgungsformalismus dadurch zum Ausdruck, daß [קני wovon, wie vorhin gezeigt wurde, die Obligation des ערב begleitet sein mußte, beim קבלץ wegfällt. Da die Obligation des קבלן in der Mischna nicht vorkommt, geht man vielleicht nicht fehl in der Annahme, daß sie erst in späterer Zeit und zwar mit Rücksicht auf die Unsicherheit, die in dem Rechts- Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner bestand, zur Sicherung des ersteren eingef ührt worden war. Genau besehen ist der קבלן nicht so sehr Bürge, als vielmehr Auftraggeber, der vielleicht am besten mit dem Mandator des römischen Rechts zu vergleichen ist. Gleich diesem ist der קבלן Auftraggeber, auf dessen Gefahr dem anderen Kredit gewährt werden soll, was er durch die Formel ausdrückt: תן לו ♦ ואני חייב לך. Seine Haftung ist nicht bürgschaftlich, sondern bürgschaftsähnlich, sofern der Kreditgeber den Schaden, den er durch die Ausführung des Auftrages erleidet, vom Kablari 1 Vgl. auch babl. Baba Bathr. 176a: יוצא לאחי חתום שטרוח. 2 Vgl. weiter S. 29 die Behandlung der Mischna babl. B. Bathr. 109: 1*ד?מלוה אח חברו על ידי ערב 3 Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn der Gläubiger beim Darlehensakt die Verabredung getroffen: מטי שארצה אפרע. Ich mache mich bezahlt, bei dem es mir beliebt. Vgl. babl. Baba Bathra 173b. 4 Vgl. babl. Baba Bathra 173b, 174b und ספר השטר.4ת S. 81: ״Ich habe mich verpflichtet, als Kablan ihm zu diesem Termin zu bezahlen und wenn ■es der Gläubiger vom Schuldner überhaupt nicht fordern will, so kann er es' von vornherein von mir verlangen.“ Vgl. auch Fuchs, Talmudische Rechtsurkunden, Zeitschrift f. vergl. Rechtsw. Bd. 30, S. 288. Monatsschrift, 67. Jahrgang , 9

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