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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 4 · p. Seite 128

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 4
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 128 (sequence 7)
Language
German
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128 ' V;■‘-'■י \ .־■ ־■ ■י .. ' י. י ״■ ■י ■־ im Talmud die Entscheidung getroffen wird, daß, sobald der Bürge während der Führung des Prozesses gegen den Schuldner vor dem Gerichtshof die Bürgschaft übernahm; ein KinjanakF dabei nicht erforderlich war1, oder wenn davon gesprochen wird, daß der Bürge das Bürgenversprechen abgibt, während der Gläubiger den säumigen Schuldner auf der Straße anfaßt, so sind solche Fälle zunächst wohl kaum anders als unter dem Gesichtspunkte mündlicher Verein־ barung vorstellbar2. Es kann freilich nachträglich eine Urkunde darüber aufgesetzt worden sein, diese hatte aber dann lediglich den Charakter einer Beweisurkunde־ daß das objektive taknudische Recht die Schriftlichkeit zu einem unerläßlichen Erfordernis der Bürgenobligation gemacht habe, ginge aus ihr nicht hervor. Was nun die Form der talmudischen Bürgschaftsurkunde anlangt, läßt Mischna babl. Baba Bathra 10, 93 die allgemein gebräuchliche Art der Bürgschaftsbeurkundung darin bestehen, daß der Schuldschein am Schlüsse des Textes vor der Unterschrift der Zeugen die des Bürgen getragen hat ־-־ ganz ähnlich dem babylonischen, abstrakten Verpflichtungsschein (u־iltim), wo die Bürgschaft gleichfalls in der Form vorkommt, daß am Schluß des Textes vor dem Zeugennamen angemerkt wird, X oder Y sei Bürge, ohne daß über Form und Inhalt des Versprechens näherer Aufschluß erteilt würde4. Ist auch im טופס (Typus) des im Talmud beschrie־ benen Schuldscheines oder Kaufbriefes für den Bürgen kein be־ sonderer Platz vorgesehen5, so lehren Stellen wie M. Baba Bath. 109, Gen. rab. 86?, Kohel, rabba 107, Jalkut Gen. § 140, daß die Unter־ schrift des Bürgen ein unerläßliches Formerfordernis der talmudischen Bürgenobligation, ist. Es werden im Talmud sogar genaue Bestimmungen mitgeteilt, in welcher Art und Weise die eigenhändige Unterschrift des Bürgen zu erfolgen habe, um die Urkunde in den Rang eines rechtskräftigen Vertrags zu erheben. So mußte, um nur ein Beispiel zu erwähnen, der Name des Bürgen durch die Verbindungspartikel »1“ mit dem Text der Urkunde verbunden sein, weil andern־ falls die Unterschrift der Zeugen sich bloß auf den Text des Schuld־ Scheines, nicht aber auf die Verbürgung selbst bezöge, was wiederum 1pp *והלכת' ערב דבית דיין לא בע, Vgi. babl. B. Bathr. 176b.־ 2 Vgl. Mischna b. .Babl. Bathr. 175b: הרי ליחוכק את אחד בשיק. Im biblischen und talmudischen Sprachgebrauch bedeutet חנק zunächst würgen, martern, dann zwingen, vgl. Levy NH WB. Zu vergleichen wäre damit das altbabylonische sabätu packen, in den altbabylonischen Urkunden in Schuldhaft nehmen, auch vor Gericht laden und im römischen Schuldrecht manus injicere, das Anfassen des säumigen Schuldners mit der Hand als Symbol des Vollstreckens Verfahrens gegen den Schuldner. Vgl. Cuq Nouvell. Rev. Hist. 33 S. 430, Schorr, Urk. des altbabyl. Zivil- und Proz. 1913, S; 93. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der in unserer Mischna behandelte Fall auf einen ähnlichen Rechtszustand, die Intervention des Bürgen nach eingeleiteter Vollstreckung gegen den Schuldner hinweist. Auch der im Talmud gemachte Unterschied zwischen einer Bürgschaft, die während des Darlehensaktes und einer solchen, die nach demselben erfolgte, vgl. babl. Baba Bathra 176t> findet sich bereits in altbabylonischen Urkunden. Vgl. Schorr a. a. O. S. 93. .ערב היוצא לאחר חתום שטרות 3 4 Angaben über Bürgschaftsurkunden referierenden oder dispositiven Charakters finden sich im Talmud nicht. Die im ספר המטרות des Barzeloni enthaltenen Urkundeh stammen aus. späterer Zeit. 5 Vgl. Krauß a. a. O. III S. 191.

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