Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 4 · p. Seite 126

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 4
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 126 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2829132-2829915-2829918-2831733--45281-2831815
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

126 : Diskussion b. Baba bathra.;174a,. daß wir bei der talmudischen Bürgen- Obligation ähnlichen Rechtsformen begegnen. Die Stipulation des römischen Rechts kommt verbiß, d. h. durch eine bestimmte Wortform zustande, nämlich durch die Frage- und Antwortform: Der Gläubiger fragt den Bürgen: Centum, quae X mihi debet, eadem fiäe tua esse jubes? Antwort: Fide mea esse jubeo. Der Zweck dieses Formalaktes wird dadurch erreicht, daß durch die Antwort, die er erteilt, der Bürge den W i 11 e n äußert, daß auf seine Haftung hin dem Hauptschuldner Kredit gewährt wird. Auf diese Willenskundgebung des Bürgen kommt es eben an, denn durch sie wird seine Obligation zu einer der Verpflichtung des Schuldners gleichartigen Schuld. War der Bürge in seiner ursprünglichen Bedeutung als Geisel bloß Haftungs objekt, so wird er durch die Fidejussio des römischen Rechts Subjekt* der Schuldverbindlichkeit, indem er als Nebenschuldner in eine Linie mit dem Hauptschuldner tritt. Solche durch eine bestimmte Wortform geäußerte Fidejussio bildet aber auch das Kriterium der Bürgschaft nach talmudischem Recht. Ist auch diese Form nicht in Frage und Antwort gekleidet, sondern eine rein assertorische1, so ist doch der Zweck, der durch sie erreicht werden soll, der nämliche: den ernsten Willen des Bürgen zur Obligation (Mischna Bab. bathr. 175b שק על אמונתו הלוהו b. Bab. bathr. 176b גמר ומשתצבד נפשה) zu rechtlichem Ausdruck zu bringen. Allerdings gibt es auch einen nicht unwesentlichen Differenzpunkt hinsichtlich des Verbürgungsformalismüs in den genannten beiden Rechtsgebieten. Denn während die römische Stipulation das einzige und ausschließliche Erfordernis der Bürgenobligation bildet, wird vom talmudischen עלב, um dessen Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger rechtskräftig zu gestalten, neben der erwähnten Formel auch noch קנין׳ gefordert2, das allerdings wegfällt, sobald der Bürge die Bürgschaft von gerichtswegen übernahm oder wenn der Bürge bei der Einhändigung des Geldes an den Haupt- Schuldner zugegen war 3. Dieser Unterschied ist aber nicht bloß formaler Natur, es zeigt sich vielmehr darin die wenn auch nur iii einer Nüance erkennbare Verschiedenheit, die hinsichtlich des Rechts- Verhältnisses des Bürgen zum Gläubiger zwischen dem römischen 1 Vgl. Baba Bathra 174a: חלוד,ר ואד דזיייב oder הלוהו ואני עייב. Vielleicht ist eine Spur der ursprünglichen Fragestellung in einer weiter noch ausführlicher zu behandelnden Midraschstelle enthalten. Vgl. Schocher Tob zu Ps 83, Jalkut Mischle Kap. 6!. 2■[קני ist die Zusicherung oder Bekräftigung einer eingegangenen Verpflichtung, die durch den symbolischen Akt des Mantelgriffs erfolgte. In Form und Zweck dem pp ähnlich ist die mancipatio des Zwölf tafelrech ts, nur daß letztere ausschließlich beim Kaufgeschäft zur Anwendung gelangte. Vgl. Sohm, Institutionen, S. 54. Nach Ansicht des Talmuds ist pp eine biblische Einrichtung. Vgl. babl. Gittin 43> 38a, jer. Jebam. 34: pp הליצה. Das Ausziehen des Schuhes stellt die Verzichtleistung auf das Besitzrecht der Frau dar; vgl. auch Fischer, D. Urlc. d. Talm. S. 1Ü42. 3 Vgl. babl. B. B. 176b: pp והלכחא ערה דבית דין לא בעיי, denn דבההיא הנאה וכרד. Das Vertrauen, das das Gericht dem Bürgen entgegenbringt, bildet das Element seiner moralischen und rechtlichen Verpflichtung, ebenso a. a. O.: pp *עדב בשעת מתן מעות לא בעי. Die Uebernahme der Bürgschaft im Moment, wo das Darlehen erfolgt, involviert die Haftbarmachung.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.