Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 125 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2829132-2829915-2829918-2831733--45280-2831814- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
125 dieser A b Kan d l u 11 g hervorgehoben worden, daß die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die im talmudischen und midraschisehen Schrifttum erörtert werden,׳ von denen der biblischen Epoche gänzlich verschieden sind־.' Wir wissen, daß schon eine ziemlich geraume Zeit Vor dem Untergang des judäischen Reiches die römische Kultur in alle Poren der jüdischen Bevölkerung Palästinas eingedrangen war. Die römischen Prokuratoren hatten das Steuer-; Zoll-; und Finanzwesen ganz nach römischem Muster ausgestaltet und mit ihrer Macht sicherlich auch in die Sphäre aller anderen Rechtsangelegenheiten eingegriffen1. Ein ansehnlicher Teil der jüdischen 'Bevölkerung wohnte aber auch in Babylonien und hatte dort eine Bevölkerung um sich, die seit längster Zeit im Besitze gefestigter, auf einem hochentwickelten Urkundenwesen beruhender Rechts- Verhältnisse gewesen war. Es ist ganz undenkbar, daß die privatrechtlichen Verhältnisse der damaligen Judenheit von alledem unberührt geblieben sind. Es lassen sich vielmehr deutliche Spuren des Einflusses nachweiseti, den Rom und Babel auf das im Talmud behandelte Privatrecht ausgeübt hatte. Zunächst äußert .sich dieser Einfluß darin, daß an Stelle der, in altisraelitischer Zeit allgemein gebräuchlichen mündlichen Ab- Schließung von Rechtsgeschäften der Brauch der Beurkundung, ,also auch der Bürgschaftsurkunde, getreten war. Schon diese Tatsache mußte zu einer allmählichen Zersetzung des den altisraelitischen Verbürgungsakt darstellenden Handritus führen, und zwar geschah dieses in demselben Maße, in welchem, gleichwie im babylonischen Bürgschaftsrecht, infolge der geänderten politischen und sozialen Verhältnisse an Stelle der leiblichen die Sach- und Vermögenshaftung aufgekommen, war. Damit ist freilich keineswegs gesagt, daß das objektive talmudische Recht die Schriftlichkeit zu einem unerläßliehen Erfordernis der Bürgschaft gemacht habe. Die in den talmudischen Rechtsquellen gegebene Sachlage läßt es vielmehr als höchst wahrscheinlich erscheinen, daß auch noch in talmudischer Zeit neben der Beurkundung die mündliche Abschließung des Bürgengeschäftes einhergegangen war. Darauf weist mit nicht mißzuverstehender Deutlichkeit schon der Formalismus des talmudischen Verbürgungsaktes hin, der mannigfache Aehnlichkeit mit dem des, römischen Bürgschaftsrechts zeigt, sodaß es nicht unangebracht erscheinen mag, die beiden nebeneinander zu stellen, ohne freilich ein Urteil darüber abzugeben, ob hier direkte Beeinflussung oder nur parallel nebeneinander laufende Entwicklung vorliegt. Der bereits in der Urzeit des römischen Rechts bestehende Grundsatz, daß das bloße formlose Versprechen keine Haftung begründet, gelangt auch im talmudischen Bürgschaftsrecht zum Durchbruch2. Wenn fernerhin im römischen Recht die Bürgschaftsverpflichtung, wie überhaupt jede Schuld Verbindlichkeit durch den Formalakt der Stipulation — die formell wohl aus dem vadimonium, essentiell aber aus der mancipatio hervorging — zu rechtsförmlichem Ausdruck gebracht werden mußte, so lehrt ein Blick in die breite talmudische 1 Vgl. Schürer, Gesch. des jüd. Volkes I, §§ 17, 18. 2 Vgl. b. B. Bathra 174a: כולן לשין ערבות r ♦אמר־ר׳הובה הלוהו ואני ערב . ־. Mischna Baba Bathra 175b: איזה הוא ערב, שהוא חיי־ב, הלוהו ואני נותן לף. .