Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 124 (sequence 3)
- Language
- German
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124 weisbar. sind 1,י werden אחראי t und אחריות im Talmud zunächst im Sinne von Sach- und V e r m ö g e n s h a ftun g und in weiterer Folge אחריות als Haftung mit Gütern gebraucht, die hypothekarisch verpfändet und verschrieben werden können 2. Wenn wir nun des weiteren sehen, wie ערב und אחראי im Talmud vikar iierend (das eine für das andere) und synonym (das einen eben dem änderen) verwendet werden s, so kann diese Erscheinung am einfachsten wohl durch die Annahme erklärt werden, daß in talmudischer Zeit die P e r s o n alhaf tun.g allmählich ganz ab gekommen und an ihre Stelle die Sach^■ und V e r m ö g e n s h a f t u n g getreten war. Wie sehr im Laufe der Zeit die Grenzen zwischen dem Geltungsbereich der beiden Ausdrücke sich verwischen und ineinanderfließen, kanii man daraus ersehen, daß im Talmud und Midrasch - beide, gleicherweise ihres bürgschaftsrechtlichen Charakters entkleidet, zur Bezeichnung gleichwertiger, agadisch-^ethischer oder religionsgesetzlicher Begriffe verwendet erscheinen4. , : Was aber die Terminologie nach dieser Richtung schuldig bleibt, das ersetzt uns die Kenntnis des F ormalismus des ‘ talmudischen Verbürgungsaktes, Durch die im vorigen Aufsatz gewonnene Erkenntnis, daß die Bürgschaft in altisraelitischer Zeit ein durch den Handritüs charakterisiertes Formalgeschäft war, ist ,die Frage nach der Form der altisraelitischen Bürgenobligation so gut wie erledigt. Denn wenn vielleicht auch die stumme Handgebärde allein zur Begründung der Bürgenobligation in biblischer Zeit nicht genügt,'diese vielmehr erst durch das begleitende Wort ihre eigentliehe Bestimmung erfüllt hatte, so wird man dennoch nicht fehlgehen in der Annahme, daß der Schwerpunkt des ' Verbürgungsaktes in biblischer Zeit im Handritus gelegen ist. Dem steht auch Spr 62 nicht entgegen. Schön deshalb nicht, weil aus dem Zusammenhang, in welchem an der genannten Stelle von ״Worten deines Mundesf£ gesprochen wird, ersichtlich ist, daß diese den Handritus begleitenden Worte für die Begründung der biblischen Bürgenobligation von nebensächlicher Bedeutung und inhaltlich jedenfalls nicht allzuweit von dem entfernt ,waren, was durch den Handritus ausgedrückt werden sollte 5. Eine schriftliche Beurkundung der Bürgenobligation vollends müßte für die biblische Epoche, in welcher die meisten Rechtsgeschäfte sich in den primitivsten Formen abwickelten, selbst für ausgeschlossen gelten* wenn wir nicht im Besitze eines argumentum e siientio wären6. Ganz anders liegen die Dinge in der talmudischen Zeit. Es ׳ist bereits im ersten Abschnitt 1Vgl. weiter S. 30: דינא דפרםאי. 2 jer. Ketlmb. 32b: כל נכסיין אחראין לכתובתה; b. B. Mez. 12b: שמעון בן שטח התקין כל נבסין אחראין לכתובתד, oder babl. Kiddusch. 5a: נכסים $־יעז להם אחריות; -• 3 b. Baba Bathra 174a: .nw ניכסי דבר אינש אינו ן מערבין jerusch. Kethub. 5!: אחראץ וערבאין זה לוה ,b. Pesach 9g: אינן,אחראין זה לוה. 4 b. Sukk. 53a, jer. - Kil. 43a: רנלוהי דבר איניש אינון ערבין ביה oder babl. Demai 35: אין,־אנו אחראין לרמאין. 5 Vgl. MGWJ 67, S. 46. ® Im Fünfbuch wird außer der Scheidungsurkunde Deut 24! keinerlei Rechts־ oder Rechtsgeschäftsdokument erwähnt. Der Kaufbrief Jer 32e, 10 gehört bereits der exilischen Zeit an.