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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1923-01-01 · Heft 4 · p. Seite 123

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
67 (1923)
Issue
Heft 4
Article
Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht
Date
1923-01-01
Page
Seite 123 (sequence 2)
Language
German
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123 wähnt worden, daß das Verbum צרב, das ursprünglich nur in Verbin düng mit dem Objekt יד beziehungsweise צרבת יד den altisraelitischen Verbürgungsakt kennzeichnet, im Laufe der Zeit die Bedeutung bürgen schlechthin angenommen und dieselbe bis in eine Zeit bewahrt hat, in welcher der Handritus zur Begründung י der Bürgenobligation rechtlich nicht mehr erforderlich war. In solcher Beschaffenheit erscheint der Terminus technicus צרב in der talmudischen Literatur. Mag indessen auch die Ausdrucksform die nämliche geblieben sein, die talmudische Bürgschaft ist mit der biblischen nicht zu vergleichen. Der talmudische צרב ist nicht ״Geiserf, auch kein ,,Handschläger“ oder ״Handreicher“, er nähert sich vielmehr der Bedeutung, die ihm im entwickelten römischen Recht als akzessorischer Schuldner innewohnt. Die Entwicklung des צרב von einem mit seinem Leibe einstehenden Hafter bis zum akzessorischen Schuldner hat sich naturgemäß nicht plötzlich und unvermittelt vollzogen, vielmehr sind, wie in dem nächstfolgenden Abschnitt gezeigt wird, die Spuren noch deutlich erkennbar, welche diese Entwicklung auf ihrem Wege zurückgelassen, und ebenso die Ursachen, durch die sie hervorgerufen ward. Noch deutlicher zeigt dies der zweite Ausdruck, der neben צרב im Talmud zur Bezeichnung der Bürgenobligation dient: אחריי oder אחראי, pl. אחדאין oder אחריין und däs Nomen אחךיות. Der ursprüngliche Sinn dieser Termini ist allerdings nicht ganz klargestellt. Am meisten Wahrscheinlichkeit, hat für sich die Ableitung von אחורא ,אחדא Rückseite, sonach אחראי der dahinterstehende, oder hintendrein Kommende (hinter dem Schuldner, wenn dieser nicht bezahlt), und אחריות das Dahintersein von Personen oder Gütern, deren Besitzer für den Schuldner bei dessen Zahlungsunvermögen aufkommen, womit sachlich der •in assyrischen Sklavenverkaufsurkunden ‘ auf tretende urkiu Hintermann d. i. Kaufgarant zu vergleichen ist1. Schon diese etymologische Beschaffenheit des Terminus אחראי lehrt, wie weit verschieden der talmudische Bürge, von dem der biblischen Zeit ist. Wenn auch noch nicht akzessorischer Schuldner, im Sinne des römischen Rechts, so ist der talmudische ״Hintermann“ gleichwohl Schuldbürge, der hinter dem Schuldner steht und im Haftungsfalle für dessen Zahlung aufzukommen hat. Es geht aber daraus auch noch ein zweites hervor. Denn während der Terminus צרב, wie vorhin gezeigt wurde, ursprünglich den Gedanken der persönlichen Haftung und eventuellen leiblichen Unterwerfung unter die Zugriffsmacht des Gläubigers zur Voraussetzung hat und die Spuren dieser Rechtsauffassung auch noch im Talmud nachT 1 Vgl. Gesenius, Hebr. Aram. Handwört.; Levy, Neuhebr. HWB.; Ben Jebuda Thesaurus. Dagegen will Kobut, Aruch s. v. אחראי mit Berufung auf jer. Beracb. 5b פירקא אחיייא, als der Letztere und אחריות auf Grund von Ez 2325 als das letzthin Folgende, d. i. wenn kein ערב da ist, erklären. Abgesehen von der gezwungenen Interpretation sprechen dagegen alle die Stellen, in welchen ערב und אחראי zugleich Vorkommen, z. B. jer. Schebuoth 5!; אע״נ דלא כיתבין אחראי ן וערבא-ן זה לזה oder b. Ketub. 82b und Tosefta Kethub 12 כל נכסי דאית לי אחראין וערבאין.

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