Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Urkundliche Beiträge zum Reuchlinschen Streit
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 112 (sequence 3)
- Language
- German
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‘ * ■י., -■■ 112 der Erzbischof von Mainz das Urteil in Sachen Reuchlins auf einen Monat V 1513, November 17, überträgt Papst Leo X. die Entscheidung den Bischöfen von Worms und Speyer 2. 1514, März 29, fällt die Speyerer Entscheidung zugunsten Reuchlins aus3. 1514, August, erscheint Reuchlins Defensio in zweiter Auflage4, im selben Jahre Pfefferkorns Sturmglocke5. 1516, Juli 2, erläßt der päpstliche Gerichtshof das mandatum de supersedendoß. 1519, Juli 29, erscheint Franz von Sickingens Ernoderung und verkundung* 7. 1520, Juni 23, erklärt der päpstliche Gerichtshof den Speyerer Entscheid für ungültig, den Augenspiegel für ketzerisch und verboten und verurteilt Reuchlin zum ewigen Stillschweigen und zur Tragung der Prozeßkosten8. Durch unsere Urkunden fällt nun zuvörderst ein helles Licht auf die Vorgänge der Jahre 1512, 1513, in denen der Kampf um den Augenspiegel in Köln am heftigsten tobte. Das Erscheinen der Defensio Reuchlins hat die theologische Fakultät in eine leidenschaftliehe Erregung versetzt. Sie sucht die ganze Universität für ein Vorgehen gegen Reuchlin zu gewinnen 9 und erbittet vor allem die Hilfe der Juristenfakultät10. Wir sind in der glücklichen Lage, zwei Protokolle einer und derselben Besprechung11, der Abgesandte beider Fakultäten beiwohnen, zu besitzen. Die Juristenfakultät ist in ihrer Mehrheit sich darüber nicht einig, ob die Sache die Universität angehe; aber auch darüber hat sie noch kein Urteil, ob der theologischen Fakultät mit Recht die Beleidigungsklage gegen Reuchlin zustehe. Erst wenn eine Nachprüfung durch rechtsgelehrte und erfahrene Männer, die die theologische Fakultät vornehmen lassen möge, dies ergeben sollte, verheißt sie ihren brüderlichen Beistand -mit allen ihren Kräften. Vorläufig erklärt sie ihr Einverständnis damit, daß die theologische Fakultät für die anzustellende Untersuchung Geld von der Artistenfakultät empfangen hat. In der theologischen Fakultät tritt Jacob von Hochstraten, der 1510 seine schriftstellerische Tätigkeit als inquisitor haeretice pravitatis damit .eröffnet hat, daß er mit scholastischer Gravität und Gründlichkeit die Frage erörtert, ob es erlaubt sei, Hexen um Hilfe zur Befreiung von Hexen anzurufen12, mit einem eigenhändig geschriebenen Votum13 vor uns hin. Er zeigt sich auch hierbei als einer der Hauptruf er im Streit, weil er die durch Reuchlin der Fakultät zugefügte Beleidigung festgehalten; die Schriften Reuchlins gegen die Fakultät auch in der Mainzer Diözese beschlagnahmt wissen will, vor allem-aber durch seinen Vorschlag, daß sowohl die Glaubenswie Beleidigungsklage nicht außerhalb der Kölner Provinz, in der ja die Dominikaner die Oberhand hatten, ausgefochten werden dürfe. Wir begreifen diesen Vorschlag; er — wie auch Reuchlin mit der entgegengesetzten Bitte in dem Schreiben an den Leibarzt des Papstes Bonet de Lates14 — haben richtig erkannt, daß von dem Sitze des 1 ib. S. 127. 2 ib. S. 128. 3 ib. S. ISO. 4 ib. S. 13S. 5 ib. S. 134. 5 ib. S. 139. 7 ib. S. 149, Geiger, S. 445. 8 Böcking II!, S. 152 Anm;, 153. 9 s. Beitrag I vom April 1512. 10 s. Beitrag II. 11 vom 10./II. Mai 1513. 12 s. Hansen in Wd. ZS. XVII, S. 160. 13 Beitrag III. 14 Graetz IX, S. 506.