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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 4 · p. Seite 292

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 4
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1922-01-01
Page
Seite 292 (sequence 14)
Language
German
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292 .‘■-י v. / Haftung den Schuldner vor dem Zugriff des Gläubigers schützt, die Stämme Israels hinwiederum als Schuldner (Empfänger der Lehre), die in Form der Selbstbürgschaft die Haftung für den Erfolg, d. i. die Heilighaltung des auf 12 Denksteinen für die zwölf Stämme niedergeschriebenen Vertrages übernehmen, ähnlich wie in den altgriechischen, altgermanischen und altbabylonischen Rechten eine Haftung aus dem Schuld versprechen für den Gläubiger erst dadurch begründet wird, daß der Schuldner entweder einen Bürgen stellt oder als Selbstbürge sich verhaftet1. Daß diese Interpretation keine willkürliche ist, geht aus der fast unübersehbaren Zahl von Stellen im Midrasch und Talmud hervor, in welchen die sinaitische Bundes- Schließung in allen möglichen Formen und Variationen der Bürgen- Obligation behandelt erscheint2. Die Auffassung der Bürgschaft als Schutz des Schuldners gegen den Zugriff des Gläubigers, wie sie der Rechtslage des Bürgen in den primitiven Rechten als Haftungs- Objekt für den Eintritt eines Erfolges in logischer Folge entspricht 1 Vgl. Koschaker S. 109, Amira 247, 51, Punschart 169, Partsch S. 75, Ob, gleichwie in den oben mehrfach genannten Rechten, auch im israelitischen Recht die Schuld von der Haftung ursprünglich zu trennen ist und die Selbst- Bürgschaft den Beruf hatte, die schuidrechtliche Haftung aus dem Schuldvertrage zu begründen, sind Fragen, deren Beantwortung in das Gebiet des Obligationsrechtes weist und die genaue Durchforschung desselben zur Voraus- Setzung hat. . 2 Stellen wie Sifra zu Lev. 2637, b. Sanh. 27a, babl. Rosch. Hasch. 29a כל ישראל ערבין זד" כזה in welcher Formel ich die in den babylonischen Urkunden häufig vorkommende Klausel ist§n püt sani nasü ־=־ einer ist für den anderen Bürge erkennen zu sollen glaubte, vgl. Festschrift Schwarz 234, ferner b. Sota 37b, Gant rabb. la lehren, daß auch die Tradition die Auffassung hatte, im sinaitischen Bundesvertrage seien die Israeliten Schuldner und Bürgen zugleich. Vgl. auch Tauchuma zu Gen 4418, Jalkut Prov 61י Schoch. Tob zu Ps 83 und MGWJ. 60,219. Verpflichtungsverhältnisse ähnlich demjenigen zwischen Gott und Israel zur Wahrung des Schutzes gegenseitiger Interessen sind in der vergleichenden Rechts geschickte nicht ohne Analogie. Für das babylonische Recht vgl. meine Abhandlung, MGWJ. 60,246 Im altgriechischen Recht wird man vielleicht am ehesten an ׳iciötk; denken. Wörtlich so viel wie ,,Treue“, wird es in den griechischen Quellen auch anstatt 6ן07ןך ==■ Bürgschaft verwendet, inciem dabei wie im ,,Geloben zu treuen Händen“ der mittelalterlichen deutschen Quellen an die Verpfändung der Treue des Bürgen durch eidliche oder eidesstattliche Ver- Sicherung gedacht wird. Hio-ti hat aber auch den Sinn von Treuhand, Treu־ handabrede, wie z. B. in den Urkunden über den Hierodülenkauf des del~ phischen Tempels. Da erwirbt der Gott des Tempels formales Eigentum an dem Sklaven mit der Maßgabe, daß dieser den vollen Genuß seiner persönlichen Freiheit haben und jeder Zugriff auf .diese Freiheit ebenso abgewehrt werden soll, wie zugunsten des Vollfreien, vgl. Inscr. jur. gr. (Gesetz über Freilassung) 1995 l4f. — iip 0)1 ciüTccv. . . i7t£GT£uas a<ka ׳ca) &£(ijt -bei Partsch 53, 362. /

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