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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 4 · p. Seite 291

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 4
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1922-01-01
Page
Seite 291 (sequence 13)
Language
German
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291 Kenner der altisraelitischen Geschichte braucht nicht erst besonders bewiesen zu werden, daß im biblischen Israel die Verhältnisse ähnlieh lagen. Das im mosaischen Gesetz kodifizierte Familien-, Erb- und Strafrecht kann nur aus Verhältnissen hervorgegangen gedacht werden, wie solche das Stammes- und Geschlechterleben gezeitigt hatte. Das Kriterium des Stammes- und Geschlechterlebens, die gegenseitige Haftung der Gentilen —der.rtfßMÖÖ im alten Israel entsprechen die gentes der Italiker und die yhrj der alten Griechen, dem מטה die Curien und Phratrien — ist auch im alten Israel von grundsätzlieber Bedeutung. Familie, Geschlecht und Stamm sind auch hier zivil- und strafrechtliche Einheiten und als solche moralisch und materiell haftbar für- und gegebenenfalls auch gegeneinander 1. Aus Exod 2120-35, 2215, Num 3519, 25 und anderen Stellen geht hervor, daß Talion und Blutrache, diese harten Mittel eines primitiven Rechts im alten Israel schon frühzeitig durch Bußschuld und Wergeidleistung gemildert waren; ja nach Baba Kamma 84a haben sie so ihre regelmäßige Erledigung gefunden. Gleiche Ursachen werden ihre Wirkungen auch im altisraelitischen Rechtsleben nicht verfehlt haben, so daß, wiewohl nicht ausdrücklich bezeugt, die Annahme nicht unberechtigt ist, daß zur Sicherung solcher oder ähnlicher Schulden 2 auch im israelitischen Recht schon frühzeitig die Bürgern haftung in ihrer ältesten Gestalt verwendet worden war. Wie eng die Verbindung von Bürgschaft und Stammesrecht und wie sehr die erstere im altisraelitischen Rechtsempfinden verankert war, beweist die von mir bereits an einer anderen Stelle hervorgehobene Tatsache, daß die Darstellung des wichtigsten Ereignisses der biblischen Geschichte, die Bundesschließung am Berge Sinai, vom bürgschaftsrechtlichen Gedanken getragen ist. Denn bei Licht betrachtet, erweist sich in dem Bericht Exod 23 und 24 der sinaitische Bund als ein Vertrag, abgeschlossen zwischen zwei Kontrahenten, deren rechtspersönlicher Charakter daraus erhellt, daß beide für die genaue Einhaltung dieses Vertrages eine bürgschaftliche Verpflichtung eingehen. Hier begegnet uns die Bürgschaft in ihrer ursprünglichen Gestalt: Gott als einstandartiger Hafter, der sich für die Stämme Israels verbürgt, sie — vgl. Exod 2322 ואיבתי* את איביך וצרתי־, את צדדיך — vor den Angriffen feindlicher Stämme zu schützen, genau so wie der altgriechische und altbabylonische Bürge durch seine 1 Vgl. Jud 20 und dazu MGWJ. 1920, S. 170. 2 Hierher gehören Lösegeldversprechen für Kriegsgefangene, Einsätze bei Wetten wie Jud 1412. Ueber Selbstvergeiselung als Wetteinsatz bei einer Wette zwischen zwei sich begegnenden Schiffern auf dem Meere vgl. Herodot 814j gern. Parallelen: Amira 21?6.

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