Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 290 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2829132-2829909-2829914-2831601--45052-2831675- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
421521־־ der Bürge, weil seiner Freiheit schon bei der Haftungsbegründüng verlustig, in vollem Sinne ein Geisel ist, wird in Gen 4237—43ö die Person des Bürgen erst im Haftungsfall der Gewalt des Schuldherrn ausgesetzt und das auf Grund einer durch den üblichen Bürgenterminus ausgedrückten Verpflichtungsübernahme: Gen 439: אנכי אערבנו מידי תבקעזנו und Gen 4432 כיי עבדך ערב את הנער, so daß wir in diesen beiden Berichten vielleicht die ersten Spuren auf dem Wege zu erblicken berechtigt sind, auf welchem die altisraelitische Bürgenobligation, aus prozessualem Boden hervorgegangen, zu einem privatrechtlichen Institut sich entwickelte. — In der eben erwähnten Homerstelle Odyssee 8348 bietet Poseidon dem Hephaistos Bürgschaft an, daß Ares für das begangene Verbrechen ,,alle erforderliche Buße“ zahlen wird. Solche, in den griechischen und babylonischen Rechtsquellen zahlreich vorkommende Bußschulden und Deliktsverträge, bei denen ein Verbrecher die Privatrache des Verletzten durch eine Geldleistung abzuwehren sucht und die von der vergleichenden Rechtsgeschichte als die ältesten Fälle des Schuld Versprechens angesehen werden, mußten schon früh-, zeitig das Bedürfnis erwecken, ein solches Schuldversprechen unter die Sicherung einer Bürgenhaftung zu stellen. Neben dem Prozeß bilden somit diese Buß Verträge sicherlich die ältesten Fälle, in denen die Bürgschaft zur Anwendung gelangte und als solche vermutlich den geschichtlich ersten Schritt zur Erledigung eines Unrechtes, das seine Sühne und Strafe in Rom und Athen bis in das dritte vorchristliche Jahrhundert lediglich im Rahmen des Vergeltungsgedankens und der Privatrache gefunden hat1. Talion, Privatrache, Bußschuld und Wergeidleistung sind aber nichts anderes alsAeußerangen des Ge sc h 1 e c h t e r- und Stammeslebens, das, wie bei den antiken Völkern überhaupt, auch in Rom und Athen die Quelle des Rechtes, der Sitte und der Religion gewesen, und dessen Spuren noch in der klassischen Zeit dieser Staaten nachweisbar sind. Wie nach dem Recht der Zwölf Tafeln die gens als vermögensrechtliche Einheit anzusehen ist, die für alle Bußschulden ihrer Angehörigen haftet und dieselben erforderlichenfalls auch bezahlt, so nimmt in Athen im Verfahren wegen nicht vorsätzlicher Tötung, wer mit dem Erschlagenen in demselben olxo<; stand, in erster Linie teil an der Entscheidung der. Familie (Geschlecht, Sippe) über den Verzicht auf die Bestrafung des Schuldigen und die Entgegennahme einer Wergeldleistung als Ablösung für den verübten Totschlag2. Dem 1 Vgl. Partsch S. לל. 2 Sohm, Einl. § 9. Mommsen, Rom. Staatsrecht III S. 23. Partsch S. 77.