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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 4 · p. Seite 289

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 4
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1922-01-01
Page
Seite 289 (sequence 11)
Language
German
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289 erfüllung seitens des Hauptverschuldeten haftete. Im späteren römischen Bürgerprozeß setzt sich als Form des vadimonium die sponsio durch, aus der dann, nachdem, an Stelle der Haftung des Sponsor mit dem Leibe die Schuldhaftung mit dem Vermögen trat, mittels der Stipulation die Bürgschaft als akzessorische Schuldverbindlichkeit war hervorgegangen1. Was die altgriechische ^ן07ךך betrifft, fehlt es in den griechischen Rechtsquellen nicht an Beweisen, daß der Bürgenstellung im Prozeß viele praktische Zwecke geboten waren, wenngleich auch deren Herkunft aus prozessualischem Boden nicht über allen Zweifel sichergestellt ist. So hatte, um nur ein Beispiel anzuführen, der Athener, der gegen einen fewc 1Tapemdyjtitov (einen nicht in Athen ansäßigen Staatsfremden) einen Prozeß führen will, das Recht in einem Termin vor dem Polemarchos zu beantragen, daß der Fremde entweder in Haft gesetzt wird, oder einen Bürger als stellt, der das Dableiben des Fremden für den Prozeß gerantiert2. Für die Annahme, daß die Verwendung der Bürgschaft zu prozessualen Zwecken auch im israelitischen Recht in eine alte Vergangenheit zurückreicht, gibt es einen Beleg in Gen 4215-21: Denn von allem epischen Beiwerk losgelöst, stellt sich dieser Bericht als eine Art prozessualer Bürgschaft dar, bei welcher der Bürge zur Sicherung des Haupt verpflichteten (Benjamin) als Geisel in Haft genommen wird. v. 16 ואתם האםרו =־. v. 19 אחיכם אחד יאמר, will man aber den Unterschied zwischen dieser Vergeiselung und der eigentlichen Gestellungsbürgschaft erkennen, so genügt ein Blick in Gen 4237—439. Auch hier wird die leibbürgschaftliche Haftung für einen Dritten (Benjamin) übernommen. In beiden Fällen sind die Bürgen Gestellungsbürgen; sie versprechen nicht, wie etwa im römischen und unserem modernen Privatrecht, ein idem der Hauptschuld und eine eigene Leistung, sondern nur, daß sie den Schuldner (Benjamin) herbeiführen und zur Exekution bereitstellen werden3, Und doch erweist sich bei näherem Zusehen, daß, die Rechtslage der beiden Bürgschaftsfälle verschieden ist. Denn während in Gen 1 Vgl. Sohm, Inst. d. röm. Rechts S. 71: 2 Vgl. Partsch S. 290. Ebenso enthalten die altgermanischen, besonders die altschwe dis eben Rechtsbücher Bestimmungen über prozessuale Bürgschalten, was für die germanistische Lehre mit einen Grund bildete, den Ursprung des Formalvertrages durch Treugelöbnis im Prozeß zu suchen. Vgl. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte S. 55, Partsch S. 78. 3 In beiden Fällen ist Benjamin Hauptschuldner. Im ersten steht er als Schuldknecht in der Gewalt des Herrn (Josef), im zweiten als Sohn in der des Stammesältesten (Jakob), der auf Grund der noch geltenden patria potestas Richter ist. ■ ' -

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